Die bloße Erlaubnis, teilweise zu Hause zu arbeiten, bedeutet für sich allein keine Übertragung der Pflicht zur Führung von Arbeitsaufzeichnungen an den Arbeitnehmer iSd § 26 Abs 2 AZG
GZ 9 ObA 94/11f, 29.05.2012
OGH: Die Pflicht, Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen, trifft gem § 26 Abs 1 AZG grundsätzlich den Arbeitgeber. Auf eine Übertragung dieser Pflicht durch Individualvereinbarung (§ 26 Abs 2 AZG) oder Betriebsvereinbarung (§ 26 Abs 4 AZG) auf die Klägerin als Arbeitnehmerin vermag sich die Revisionswerberin nicht zu berufen.
Richtig ist, dass die Beklagte der Klägerin gestattete, teilweise zu Hause zu arbeiten. Damit mag durchaus ein gewisser „Vertrauensvorschuss“ verbunden gewesen sein; dieser bewirkte aber ohne Hinzutreten einer entsprechenden Vereinbarung keine automatische Übertragung der Pflicht zur Führung von Arbeitsaufzeichnungen auf die Arbeitnehmerin.