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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur (konkludenten) Urlaubsvereinbarung

Wenn der Arbeitgeber einen rechtzeitig geäußerten Urlaubswunsch des Arbeitnehmers nicht ablehnt, ist sein Schweigen grundsätzlich als konkludente Zustimmung zu werten

28. 01. 2013
Gesetze: § 4 UrlG, § 863 ABGB
Schlagworte: Urlaubsrecht, Verbrauch des Urlaubes, konkludente Urlaubsvereinbarung

GZ 8 ObA 31/12k, 28.06.2012

OGH: Eine Urlaubsvereinbarung kann auch schlüssig getroffen werden. Die Beurteilung der Schlüssigkeit eines (Erklärungs-)Verhaltens im Hinblick auf eine konkludente Willenserklärung hat regelmäßig keine über die besonderen Umstände des Einzelfalls hinausgehende Bedeutung. Dementsprechend kommt auch der Frage, ob im konkreten Einzelfall eine konkludente Urlaubsvereinbarung zustande gekommen ist, keine erhebliche Bedeutung zu.

Eine stillschweigende Erklärung kann in einer positiven Handlung oder in einem Unterlassen (Schweigen) bestehen. Es entspricht der Rsp, dass dann, wenn der Arbeitgeber einen rechtzeitig geäußerten Urlaubswunsch des Arbeitnehmers nicht ablehnt, sein Schweigen grundsätzlich als konkludente Zustimmung zu werten ist.

Mit der in der außerordentlichen Revision ins Treffen geführten (betrieblichen) Übung, wonach aufgrund der zu Beginn des Jahres erklärten Urlaubswünsche der Fahrer seitens der Beklagten jeweils bis Mitte Mai eine Bekanntgabe erfolgt, kann die Beklagte den Entfall der dargestellten Rede- bzw Antwortpflicht des Arbeitgebers nicht argumentieren. Sie gesteht selbst zu, dass aufgrund der Übung (erst) ab Mitte Mai eine Ablehnung oder Genehmigung durch sie geboten war. Die weitere Schlussfolgerung, dass eine solche Reaktion vom Arbeitnehmer nur dann erwartet werden könne, wenn er zum Zeitpunkt der Bekanntgabe die Arbeit (nach einem Krankenstand) wieder angetreten habe, findet in der Sachverhaltsgrundlage zur gehandhabten Vorgangsweise keine Deckung.

Auf die Möglichkeit eines späteren einseitigen Rücktritts (auch) des Arbeitgebers von der getroffenen Urlaubsvereinbarung aus einem wichtigen Grund kann sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil sie eine solche Erklärung nicht abgegeben hat. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ausführt, dass die Bekanntgabe auch noch unmittelbar nach Beendigung des Urlaubs erfolgen könne, bezieht es sich auf einen Verhinderungsgrund iSd § 4 Abs 2 UrlG, der erst nach Urlaubsantritt eintritt oder bekannt wird. Als einen möglichen Verhinderungsgrund spricht das Berufungsgericht einen nachträglichen Krankenstand an. Entgegen den Überlegungen der Beklagten könnte aus einem solchen Verhinderungsgrund aber kein Entlassungsgrund (zB ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz oder eigenmächtiger Urlaubsantritt) abgeleitet werden.

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