Eine Belegrückgabepflicht nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist keine Konkurrenzklausel iSd § 36 AngG; die Pönalvereinbarung ist damit in weitergehendem Ausmaß als nach den §§ 36 f AngG zulässig; eine in der Belegrückgabeverpflichtung begründete ungerechtfertigte Knebelung der Beklagten für ihr wirtschaftliches und soziales Fortkommen ist nicht ersichtlich
GZ 9 ObA 110/12k, 22.10.2012
Die Beklagte wurde zur Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe eines Monatsentgelts verpflichtet, weil sie bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses (Dienstgeberkündigung) entgegen der vereinbarten Belegrückgabepflicht Rechnungskopien, Auftragsmuster und EDV-Material nicht zurückgestellt, arbeitsbezogene Daten und Aufzeichnungen wie etwa Kundenadressen auf ihrem privaten Handy und in ihrem Notizbuch nicht gelöscht und unmittelbar nach der Kündigung Unterlagen der Klägerin in einem Konkurrenzunternehmen verwendet hatte.
In ihrer Revision meint die Beklagte, es sei ihr mangels Konkurrenzverbot freigestanden, für ein Konkurrenzunternehmen zu arbeiten und dabei auch Kunden des ehemaligen Arbeitgebers abzuwerben. Dies könne nicht durch eine Belegrückgabepflicht pönalisiert werden, weil sonst der Normzweck des § 37 AngG umgangen würde.
OGH: Die Pönalvereinbarung knüpfte nicht an einen Verstoß gegen ein Konkurrenzverbot, sondern an eine Verletzung der Pflicht zur Rückgabe bestimmter Unterlagen und Daten an, womit sich ein Arbeitgeber vor deren nachvertraglicher Weiterverwendung durch den Arbeitnehmer schützen will. In vergleichbarer Weise unterliegt selbst eine - den Arbeitnehmer idR stärker einschränkende - Geheimhaltungsvereinbarung über echte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht dem Konkurrenzklauselbegriff, weil sie den Arbeitnehmer nicht an einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit im Geschäftszweig seines bisherigen Arbeitgebers hindert; sie ist damit in weitergehendem Ausmaß als nach den §§ 36 f AngG zulässig. Eine in der Belegrückgabeverpflichtung begründete ungerechtfertigte Knebelung der Beklagten für ihr wirtschaftliches und soziales Fortkommen ist nicht ersichtlich. Erwägungen zu einer Umgehung des § 37 AngG oder einer Sittenwidrigkeit der Vereinbarung sind insoweit verfehlt.
Auch dem Argument der Beklagten, dass die für die Kundenkontaktaufnahme erforderlichen Daten ohnehin allgemein zugänglich seien, kann nicht nähergetreten werden, ist doch bekannt, dass die Rekonstruktion solcher Daten im Vergleich zu ihrer unmittelbaren Abrufbarkeit wesentlich mühevoller ist und angesichts nicht veröffentlichter Telefonnummern oder e-mail-Adressen oft nicht vollständig gelingen wird. Darüber hinaus war die Beklagte nicht nur zur Rückgabe von Kundenkontaktdaten, sondern des gesamten Schriftverkehrs, von Kundenaufzeichnungen und von Kalkulationsblättern verpflichtet. Dass sie auch deren Inhalt ebenso gut aus dem Gedächtnis, dem Telefonbuch oder dem Internet reproduzieren hätte können, behauptet sie gar nicht. Im Übrigen handelt ein Angestellter, der sich von einem ihm anvertrauten aber ohne Weiteres zugänglichen Geschäftsgeheimnis oder Betriebsgeheimnis durch eine zusätzliche Tätigkeit, zB Abschreiben, dauernde und sichere Kenntnis verschafft, sittenwidrig.
Die Ausübung des Mäßigungsrechts kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erfolgen, stellt daher regelmäßig keine revisible Rechtsfrage dar. Zur Beurteilung des Berufungsgerichts besteht auch kein Korrekturbedarf, weil es die diesbezüglichen Grundsätze ausführlich und richtig dargestellt und in völlig vertretbarer Weise auf den vorliegenden Fall angewandt hat.