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Zivilrecht

OGH: Erlöschen des Aufteilungsanspruchs gem § 95 EheG

Die materiell-rechtliche einjährige Fallfrist des § 95 EheG, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, gilt nur für Aufteilungsansprüche, also Ansprüche auf Rechtsgestaltung iSd §§ 81 ff EheG, nicht aber für damit möglicherweise aus dem Zivilrecht ableitbare konkurrierende alternative Ansprüche

28. 01. 2013
Gesetze: §§ 81 ff EheG, § 95 EheG, § 1 AußStrG, § 1 JN, § 40a JN
Schlagworte: Familienrecht, Eherecht, Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, Vergleich, Erlöschen des Aufteilungsanspruchs, Frist, streitiges / außerstreitiges Verfahren

GZ 4 Ob 98/12h, 10.07.2012

Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, die Liegenschaft samt Haus wäre als Ehewohnung jedenfalls in die Aufteilung miteinzubeziehen gewesen, weshalb die ausschließlich Investitionen in die Ehewohnung betreffenden Ansprüche des Klägers mit dem im Aufteilungsverfahren geschlossenen Generalvergleich mitverglichen und daher vom Erstgericht zu Recht abgewiesen worden seien.

OGH: Zunächst ist zu klären, ob für den vom Kläger mit Klage erhobenen Anspruch das streitige oder das außerstreitige Verfahren zulässig ist.

Für die Beurteilung, ob eine Rechtssache im streitigen oder außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist, kommt es auf den Wortlaut des Entscheidungsbegehrens und die zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen an. Gehört ein im Streitverfahren geltend gemachter Anspruch in Wahrheit in das Außerstreitverfahren, so ist gem § 40a JN vorzugehen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs erst im Rechtsmittelverfahren herausstellt.

Nach stRsp kommt dem Aufteilungsverfahren Vorrang zu. Soweit aufzuteilendes Vermögen der Ehegatten betroffen ist, soll zuerst dessen Rechtszuständigkeit im Außerstreitverfahren geklärt werden. Erst nach dort erfolgter Klärung, dass einzelne Gegenstände, Ersparnisse oder Rechte nicht der Aufteilung unterliegen, können Rechtsstreitigkeiten der Ehegatten untereinander im Streitverfahren geführt werden. Damit soll verhindert werden, dass das in einem Rechtsstreit gewonnene Ergebnis durch eine noch mögliche Rechtsgestaltung im Außerstreitverfahren umgestoßen oder überholt würde.

Allerdings ist die Überweisung streitiger Rechtssachen, in denen Ansprüche zwischen ehemaligen Ehegatten hinsichtlich des ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse geltend gemacht werden, an das Außerstreitgericht nur innerhalb der Einjahresfrist des § 95 EheG oder bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Aufteilungsverfahrens möglich. Im vorliegenden Fall ist das Aufteilungsverfahren durch den Vergleich vom 10. 8. 2006 beendet, sodass für eine Verweisung in das Außerstreitverfahren kein Raum bleibt; auch deshalb, weil die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche dadurch gerade nicht im - bereits beendeten - Aufteilungsverfahren geprüft werden können, während andererseits durch die Verweisung der bisherige Prozessaufwand im Streitverfahren vernichtet würde. Daher sprechen auch prozessökonomische Erwägungen dafür, jedenfalls jetzt von einer Verweisung in das Außerstreitverfahren abzusehen.

Darüber hinaus verwies das Berufungsgericht zu Recht darauf, dass die die vorehelichen Aufwendungen auf die spätere Ehewohnung betreffenden Ansprüche des Klägers im Hinblick auf § 82 Abs 2 EheG nicht der Aufteilung unterliegen. Die Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, ist in die Aufteilung nicht einzubeziehen, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse nicht angewiesen ist oder dies nicht für ein gemeinsames Kind zutrifft. Nach dem hier maßgeblichen Vorbringen des Klägers hat er kein dringendes Wohnbedürfnis an der im Eigentum der Beklagten befindlichen Ehewohnung.

Im Hinblick auf die ausdrücklich getrennte Geltendmachung von Ansprüchen aus der vorehelichen Lebensgemeinschaft mit dieser Klage einerseits und den Ansprüchen aus Aufwendungen während aufrechter Ehe im Aufteilungsverfahren andererseits kann der Vergleich der Streitteile vom 10. 8. 2006 auch nicht so ausgelegt werden, dass die hier zu beurteilenden Ansprüche aus vorehelichen Aufwendungen durch den ausdrücklich auf Ansprüche nach §§ 81 ff EheG bezogenen Vergleich mitverglichen worden sein sollten.

Die materiell-rechtliche einjährige Fallfrist des § 95 EheG, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, gilt nur für Aufteilungsansprüche, also Ansprüche auf Rechtsgestaltung iSd §§ 81 ff EheG, nicht aber für damit möglicherweise aus dem Zivilrecht ableitbare konkurrierende alternative Ansprüche.

Schließlich ist noch dem Vorbringen der Beklagten zu entgegnen, es wäre unbillig, neben im Aufteilungsverfahren geltend gemachten Ansprüche noch weitere Ansprüche für Aufwendungen auf die Ehewohnung zuzulassen, zumal die zeitliche Zuordnung des Wertzuwachses schwierig bis unmöglich sei, dies zu Rechtsunsicherheit führte und überdies den Zweck des Aufteilungsverfahrens unterliefe. Alle diese Erwägungen sind im vorliegenden Fall nicht maßgeblich, weil die Anspruchsteilung durch den Kläger bei beiden gleichzeitig eingeleiteten Verfahren eindeutig offen gelegt wurde und bestimmte, eindeutig abgegrenzte Ansprüche vergleichsweise bereinigt wurden. Die Voraussetzungen für die darüber hinaus vom Kläger geltend gemachten, nicht vom Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG erfassten Ansprüche wegen Zweckverfehlung während der Lebensgemeinschaft gemachter Aufwendungen sind vom Kläger zu behaupten und zu beweisen. Allfällige Schwierigkeiten bei der Wertzuordnung oder sonstige Probleme bei der Aufklärung des Sachverhalts belasten nur den beweispflichtigen Kläger und nicht die Beklagte. Bei Vergleichsabschluss am 10. 8. 2006 war ihr überdies infolge gleichzeitiger Geltendmachung von Ansprüchen einerseits im Aufteilungsverfahren und andererseits in diesem Verfahren klar, dass der Kläger auch über den Vergleichsgegenstand hinaus Ansprüche gegen sie erhoben hat, die aber vom Vergleich nicht umfasst waren.

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