§ 93 Abs 5 StVO stellt für den Bereich der StVO eine Ergänzung des § 9 VStG dar mit dem Ergebnis, dass der die Verpflichtung Übernehmende verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich wird
GZ 2012/02/0216, 14.12.2012
VwGH: Gem § 93 Abs 5 Satz 2 StVO tritt dann, wenn durch ein Rechtsgeschäft eine Verpflichtung nach Abs 1 bis 3 (im Wesentlichen Schneeräumpflicht von Gehsteigen) übertragen wurde, der durch das Rechtsgeschäft Verpflichtete an die Stelle des Eigentümers.
§ 93 Abs 1 StVO ist eine Schutzvorschrift iSd § 1311 ABGB, dessen Übertretung ein verwaltungsstrafrechtliches Ungehorsamsdelikt darstellt. Abs 5 leg cit stellt für den Bereich der StVO eine Ergänzung des § 9 VStG dar mit dem Ergebnis, dass der die Verpflichtung Übernehmende verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich wird.