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Verkehrsrecht

VwGH: Anordnung gem § 91 StVO (hier: Ausästung von Bäumen, die über die Straße ragen)

Eine Regelung, wonach bei Übertragung der Verpflichtung der Verpflichtete an die Stelle des Grundeigentümers tritt, ist im § 91 StVO nicht vorgesehen

22. 01. 2013
Gesetze: § 91 StVO, § 93 StVG
Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Bäume und Einfriedungen neben der Straße, Grundeigentümer, Anordnung, Ausästung von Bäumen, Übertragung der Verpflichtung

GZ 2012/02/0216, 14.12.2012

VwGH: Gem § 91 Abs 1 StVO hat die Behörde den Grundeigentümer aufzufordern, Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen, welche die Verkehrssicherheit, insbesondere die freie Sicht über den Straßenverlauf oder auf Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs oder welche die Benutzbarkeit der Straße einschließlich der auf oder über ihr befindlichen, dem Straßenverkehr dienenden Anlagen zB Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen, beeinträchtigen, auszuästen oder zu entfernen.

Die Vorschrift des § 91 Abs 1 StVO betrifft jede Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit. Es handelt sich dabei um vorbeugende Maßnahmen, welche die zuständige Verwaltungsbehörde anzuordnen hat, um Unfälle zu vermeiden, ohne dass es drauf ankäme, ob sich an dieser Straßenstelle etwa wegen der eingeschränkten Sichtverhältnisse schon Unfälle ereignet haben. Die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit muss tatsächlich konkret vorhanden sein oder unmittelbar drohen. Eine abstrakte, von einem völlig unbestimmbaren Ereignis abhängige Beeinträchtigung genügt nicht. Unzulässig ist daher ein Auftrag nach § 91 Abs 1 StVO, weil bloß die allgemeine Befürchtung besteht, dass ein Baum bei einem Unwetter umstürzen könnte; besteht jedoch zB infolge starker Neigung, hohem Alters oder Krankheit eines Baumes eine konkrete Gefahr des Umstürzens, so ist ein Auftrag nach dieser Gesetzesstelle zulässig.

Hält der Bf dem angefochtenen Bescheid entgegen, die belBeh habe keine Feststellung getroffen, ob und inwieweit eine konkrete Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit oder deren unmittelbare Bedrohung vorliege, ist er auf die unbekämpft gebliebene Feststellung zu verweisen, wonach Äste "extrem weit" über die Straße ragten und dürre Äste auf die Fahrbahn zu fallen drohten. Durch das drohende Herabfallen der Äste ist jedoch iSd oben dargestellten Rsp keine bloß allgemeine Befürchtung geäußert, sondern eine tatsächlich vorhandene konkrete Gefahr ausgedrückt worden. Unter diesem Aspekt war daher eine Aufforderung nach § 91 Abs 1 StVO zulässig.

Die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird vom Bf weiter mit dem Argument aufzuzeigen versucht, dass eine Vereinbarung aus dem Jahre 1959 zwischen der Stadt Salzburg und dem Bf bzw dessen Rechtsvorgänger bestehe, wonach die Verpflichtung nach § 91 Abs 1 StVO an die Stadt Salzburg überbunden worden sei. In Analogie zu § 93 Abs 5 StVO könne auch die Verpflichtung nach § 91 StVO an Dritte übertragen werden, mit dem Ergebnis, dass anstelle des Eigentümers der durch das Rechtsgeschäft Verpflichtete zu belangen sei.

§ 91 StVO ("Bäume und Einfriedungen neben der Straße") und § 93 StVO ("Pflichten der Anrainer") finden sich im selben Abschnitt der StVO (XI. Abschnitt "Verkehrserschwernisse"). § 93 Abs 5 StVO enthält eine Regelung, durch die eine dem Eigentümer zukommende Verpflichtung nach Abs 1 bis 3 (des § 93) ausnahmsweise übertragen werden kann mit der Wirkung, dass der so Verpflichtete an die Stelle des Eigentümers tritt. Eine solche Regelung, wonach bei Übertragung der Verpflichtung der Verpflichtete an die Stelle des Grundeigentümers tritt, ist im § 91 StVO nicht vorgesehen. Hätte der Gesetzgeber auch im Falle des § 91 StVO eine solche Ausnahme zulassen wollen, hätte er wohl die im selben Abschnitt geregelten Tatbestände gleich behandelt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Inhalt der genannten Bestimmungen nicht soweit im Auge hatte, dass er die in Rede stehende Ausnahme im § 93 Abs 5 StVO nicht auch in anderen Fällen von "Verkehrserschwernissen" vorgesehen hätte, hätte er dies für erforderlich gehalten. Eine vom Gesetzgeber nicht gewollte planwidrige Lücke ist im vorliegenden Fall daher nicht zu erkennen, weshalb die Voraussetzungen für eine Analogie nicht vorliegen.

Davon ausgehend kann es dahinstehen, ob der Bf Vereinbarungen zur Ausästung durch Dritte getroffen hat, zumal solche die Behörde nach dem Gesagten nicht hindern, den Grundeigentümer selbst nach § 91 StVO aufzufordern. Auf die ausschließlich auf die behauptete Vereinbarung abstellenden Argumente in der Beschwerde war daher nicht näher einzugehen. Allfällige zivilrechtliche Folgen einer solchen Vereinbarung sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

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