Eine behauptete Diskriminierung durch Vorenthaltung behauptetermaßen gem § 13 Abs 1 Z 2 bzw 6 B-GlBG zustehender Aktivdienstbezüge stellt keine "pensionsrechtliche Angelegenheit" dar; insoweit ein Anspruch auf erlittene persönliche Beeinträchtigung gem § 18b B-GlBG hieraus abgeleitet wird, ist die Aktivdienstbehörde zu seiner Beurteilung zuständig; Anderes gilt, wenn ein Anspruch auf Entschädigung für erlittene persönliche Beeinträchtigung aus der diskriminierenden Vorenthaltung gem § 13 Abs 1 Z 2 und 6 B-GlBG gebührender Ruhebezüge (durch die dafür zuständigen Pensionsbehörden) abgeleitet wird
GZ 2011/12/0007, 10.10.2012
VwGH: Der Bf leitet die begehrte Entschädigung erlittener persönlicher Beeinträchtigung nach seinem Antragsvorbringen sowohl aus der Vorenthaltung von Aktivdienstbezügen (für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2006) als auch aus der Vorenthaltung von Ruhebezügen (jedenfalls für die Zeit ab 1. Jänner 2007) ab. Die seinerzeitige disziplinarrechtliche Verurteilung kann bei vernünftiger Würdigung nicht Gegenstand von Ansprüchen nach § 18b B-GlBG sein (vgl im Übrigen auch § 20 Abs 1 letzter Satz leg cit).
Eine behauptete Diskriminierung durch Vorenthaltung behauptetermaßen gem § 13 Abs 1 Z 2 bzw 6 B-GlBG zustehender Aktivdienstbezüge stellt keine "pensionsrechtliche Angelegenheit" dar. Insoweit also ein Anspruch auf erlittene persönliche Beeinträchtigung gem § 18b B-GlBG hieraus abgeleitet wird, ist die Aktivdienstbehörde zu seiner Beurteilung zuständig.
Anderes gilt, wenn ein Anspruch auf Entschädigung für erlittene persönliche Beeinträchtigung aus der diskriminierenden Vorenthaltung gem § 13 Abs 1 Z 2 und 6 B-GlBG gebührender Ruhebezüge (durch die dafür zuständigen Pensionsbehörden) abgeleitet wird (vgl zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der Gleichbehandlungsrichtlinie auf die österreichischen Beamten zustehenden Ruhebezüge insbesondere auch das Erkenntnis vom 23. Jänner 2008, 2007/12/0070).
Vor diesem Hintergrund wäre der Bf gehalten gewesen, schon in seinem Antrag klarzustellen, welchen Teilbetrag der insgesamt begehrten Entschädigung von EUR 50.000,-- er aus der Vorenthaltung von Aktiv- bzw welchen Teilbetrag er aus der Vorenthaltung von Ruhebezügen begehrt, weil in Ansehung dieser jeweiligen Teilbeträge verschiedene Behörden zur Beurteilung des Anspruches auf Entschädigung der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung zuständig sind.
Da eine solche Aufschlüsselung nicht erfolgt ist, wären beide belangten Behörden zwecks Beurteilung des Umfanges ihrer Zuständigkeit gehalten gewesen, den Bf zu einer diesbezüglichen Verbesserung seines Antrages anzuhalten.
Nur in Ansehung des aus der Vorenthaltung von Aktivdienstbezügen abgeleiteten Entschädigungsanspruches für persönliche Beeinträchtigung hätte die Bundesministerin für Inneres eine meritorische Entscheidung treffen dürfen. In Ansehung des darüber hinaus an sie herangetragenen Teilanspruches aus der Vorenthaltung von Ruhebezügen hätte sie mit Zurückweisung vorgehen müssen.
Umgekehrt folgt für den Bundesminister für Finanzen, dass er zu Unrecht zur Gänze seine Zuständigkeit für den diesbezüglichen Entschädigungsanspruch verneint hat, wiewohl die Pensionsbehörden für jenen Teilbetrag zuständig gewesen wären, der aus der Vorenthaltung von Pensionsbezügen abgeleitet wurde.