Den Parteien kommt kein Recht auf Zuziehung zu einem Augenschein zu
GZ 2012/02/0216, 14.12.2012
VwGH: Soweit der Bf die Verletzung des Parteiengehörs deswegen rügt, weil er vom Ortsaugenschein zur Feststellung des Zustandes der Bäume nicht in Kenntnis gesetzt worden sei, vermag er nicht aufzuzeigen, welche Relevanz diesem Umstand beizumessen ist, zumal auch in der Beschwerde lediglich die allgemeine Behauptung aufgestellt wird, er hätte darlegen können, dass eine konkrete Gefährdung durch die Äste der Bäume nicht vorliege. Zudem kommt den Parteien kein Recht auf Zuziehung zu einem Augenschein zu.