Die StPO bestimmt in § 52 Abs. 1 letzter Halbsatz, dass Beschuldigte in einem Strafverfahren kein Recht auf Akteneinsicht bezüglich Ton- und Bildmaterialen haben. Diese Bestimmung hob der VfGH kürzlich auf, da diese dem Grundsatz eines fairen Gerichtsverfahrens widerspricht
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