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Verfahrensrecht

OGH: Aufnahme in das Inventar iZm Strittigkeit der Nachlasszugehörigkeit

Ist der Besitz des Erblassers unstrittig, wird aber die Nachlasszugehörigkeit bestritten, kann innerhalb des Abhandlungsverfahrens ein Ausscheidungsbeschluss nur aufgrund unbedenklicher Urkunden gefasst werden; das Vorliegen einer unbedenklichen Urkunde wird iSd § 40 EO verstanden

21. 01. 2013
Gesetze: § 166 AußStrG, § 165 AußStrG, § 40 EO
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Verlassenschaftsverfahren, Inventar, Strittigkeit der Nachlasszugehörigkeit, unbedenkliche Urkunde

GZ 5 Ob 36/12y, 12.06.2012

OGH: Auch im Verfahren vor dem OGH machen die Revisionsrekurswerber noch geltend, dass die Entscheidung darüber, ob Vermögenswerte zum Nachlass zählten, dem streitigen Verfahren vorbehalten sei.

Dazu hat bereits das Rekursgericht mit zutreffenden Argumenten Stellung genommen. Die bedingte Erbantrittserklärung der Revisionsrekurswerber führt von Amts wegen zur Errichtung eines Inventars (§ 802 ABGB; § 165 Abs 1 Z 1 AußStrG). Das Inventar dient nach § 166 Abs 1 AußStrG als vollständiges Verzeichnis der Verlassenschaft (§ 531 ABGB) und erfasst damit alles bewegliche und unbewegliche Vermögen des Erblassers. Indem der Antragsteller die Ausscheidung der gegenständlichen Liegenschaftsanteile aus der Verlassenschaft begehrt, bestreitet er deren Nachlasszugehörigkeit. In einem solchen Fall hat das Verlassenschaftsgericht gem § 166 Abs 2 AußStrG zu entscheiden, ob diese in das Inventar aufzunehmen bzw auszuscheiden sind. Mit einem solchen Beschluss des Außerstreitrichters nach § 166 Abs 2 AußStrG wird nicht darüber entschieden, ob eine Sache als Eigentum des Erblassers zum Verlassenschaftsvermögen gehört. Das Verlassenschaftsverfahren kann den Eigentumsprozess nämlich nicht ersetzen.

Im Abhandlungsverfahren kommt es auf den Besitz und nicht auf das Eigentum an. Gegenstände, die sich zuletzt im Besitz des Verstorbenen befunden haben, sind grundsätzlich in das Inventar aufzunehmen. Ist der Besitz des Erblassers unstrittig, wird aber die Nachlasszugehörigkeit bestritten, kann innerhalb des Abhandlungsverfahrens ein Ausscheidungsbeschluss nur aufgrund unbedenklicher Urkunden gefasst werden. Das Vorliegen einer unbedenklichen Urkunde wird iSd § 40 EO verstanden. Das Rekursgericht hat sich auf die Einantwortungsurkunde vom 20. 9. 1979 (nach dem vorverstorbenen Ehemann der Erblasserin) als unbedenkliche Urkunde berufen und lässt damit keinen Zweifel darüber aufkommen, dass es einen Beschluss nach § 166 Abs 2 AußStrG fasste, weswegen der Einwand der Unzulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtswegs ins Leere gehen muss.

Zwar führen die mit der fideikommissarischen Substitution belasteten Sachen grundsätzlich weder beim eigentlichen noch beim uneigentlichen Substitutionslegat zu einer Inventarisierung. Im vorliegenden Verlassenschaftsverfahren wird aber wegen der von den Revisionsrekurswerbern bedingt abgegebenen Erbantrittserklärung ein Inventar (§ 802 ABGB; § 165 Abs 1 Z 1 AußStrG) zu errichten sein. Die Erblasserin war im Zeitpunkt ihres Todes im Besitz des von der Substitution betroffenen Reihenhauses, weswegen auch die Liegenschaftsanteile in das Inventar aufzunehmen sein werden. Der auf Ausscheidung der Miteigentumsanteile (aus der Verlassenschaft) gerichtete Antrag ist daher abzuweisen.

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