Es entspricht stRsp, dass der bisherige Sachwalter zwar im Namen des Betroffenen Rechtsmittel erheben kann, nicht aber im eigenen
GZ 7 Ob 98/12f, 28.06.2012
OGH: Der Revisionsrekurs der bisherigen Sachwalterin im eigenen Namen ist unzulässig.
Es entspricht stRsp, dass der bisherige Sachwalter zwar im Namen des Betroffenen Rechtsmittel erheben kann, nicht aber im eigenen. Ein Sachwalter wird nicht in seinem eigenen Interesse, sondern nur in dem des Betroffenen tätig. Er kann daher aus seiner Bestellung keine Rechte erwerben. Soweit die Sachwalterin den Revisionsrekurs im eigenen Namen erhebt, ist er daher zurückzuweisen.
Auch wenn man davon ausginge, dass dem Vertreter des Betroffenen nach § 127 AußStrG ein Rekursrecht zustünde, so fehlte ihr jedenfalls für die sachliche Erledigung des Revisionsrekurses die erforderliche Beschwer, da ein gleich lautendes Rechtsmittel auch im Namen der Betroffenen erhoben und darüber sachlich entschieden wurde. Im Rechtsfürsorgeverfahren geht es nur um das Wohl des Betroffenen. Die für die Bejahung der Rechtsmittellegitimation eines Bevollmächtigten allenfalls ausreichenden eigenen rechtlichen Interessen könnten nicht Grundlage der Sachentscheidung unter dem Gesichtspunkt des Wohls des Betroffenen sein. Die Entscheidung über denselben Verfahrensgegenstand, die nicht anders ausfallen könnte als diejenige über das Rechtsmittel des Betroffenen, führt zum Wegfall der Beschwer.