Home

Verfahrensrecht

OGH: Aufrechnung iSd §§ 19, 20 IO

Als bedingt entstanden iSd § 19 Abs 2 IO ist eine Forderung schon dann anzusehen, wenn ihr Rechtsgrund vorhanden oder der rechtserzeugende Tatbestand zum Teil gegeben ist; der Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers nach § 30 Abs 2 MaklerG ist eine Forderung, die bereits mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts iSd §§ 19, 20 IO entsteht, aber mit der Zahlung der Prämie „bedingt“ ist

21. 01. 2013
Gesetze: § 19 IO, § 20 IO, § 30 MaklerG
Schlagworte: Insolvenzrecht, Aufrechung, bedingte Forderungen, Maklerrecht, Provisionsanspruch

GZ 8 Ob 64/12p, 26.07.2012

OGH: Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob der Anspruch des Gemeinschuldners auf Zahlung von Maklerprovisionen gegen die beklagte Versicherung bereits vor oder nach Konkurseröffnung iSd §§ 19, 20 IO entstanden ist. Nicht weiter strittig ist, dass die maßgeblichen vermittelten Verträge bereits vor Konkurseröffnung abgeschlossen wurden.

Die Vorinstanzen haben übereinstimmend das Entstehen der Ansprüche vor der Konkurseröffnung und die Aufrechenbarkeit bejaht.

Nach § 19 Abs 1 IO müssen Forderungen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits aufrechenbar waren, im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden. § 19 Abs 2 IO erleichtert darüber hinaus die Aufrechnung. Diese wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Forderung des Gläubigers oder des Schuldners zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch bedingt oder betagt war. Die Aufrechnung ist nach § 20 Abs 1 erster Halbsatz IO aber zwingend ausgeschlossen, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden ist, der Rechtsgrund der Schuld somit erst nach Konkurseröffnung entstanden ist. Wurde also die Verpflichtung, wenn auch nur bedingt, vor Konkurseröffnung begründet, so kann aufgerechnet werden.

Die außerordentliche Revision des Klägers stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der Anspruch nach § 30 Abs 2 MaklerG erst entstehe, wenn die geschuldete Prämie bezahlt werde.

Als aufschiebend bedingte Forderungen iSd IO sind nicht nur solche anzusehen, die zufolge rechtsgeschäftlicher Bestimmung von einem Ereignis abhängen; hierher gehören vielmehr auch gesetzlich bedingte Ansprüche. Als bedingt entstanden iS dieser Bestimmung ist eine Forderung schon dann anzusehen, wenn ihr Rechtsgrund vorhanden oder der rechtserzeugende Tatbestand zum Teil gegeben ist. Dies spricht schon nach dem klaren Wortlaut des § 30 MaklerG dafür, den Anspruch des Versicherungsmaklers nach dieser Bestimmung als eine Forderung anzusehen, die bereits mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts iSd §§ 19, 20 IO entsteht, aber mit der Zahlung der Prämie „bedingt“ ist.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at