Home

Verfahrensrecht

OGH: Gerichtskommissär – Ausschließung eines Notars gem § 6 Abs 1 GKoärG iVm § 20 JN und Rechtsmittelausschluss

Der in § 24 Abs 2 JN angeordnete Rechtsmittelausschluss gilt auch im Verlassenschaftsverfahren für den als Gerichtskommissär bestellten öffentlichen Notar

21. 01. 2013
Gesetze: § 6 GKoärG, §§ 19 ff JN, § 24 JN
Schlagworte: Gerichtskommissär, Ausschließung eines Notars, Verlassenschaftsverfahren, Rechtsmittelausschluss

GZ 8 Ob 129/12x, 27.11.2012

OGH: Gem § 6 Abs 1 GKoärG sind die §§ 19 bis 25 JN sinngemäß anzuwenden, wenn bei dem zum Gerichtskommissär zu bestellenden oder bereits bestellten Notar ein Grund vorliegt, der einen Richter von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen ausschließen würde oder seine Unbefangenheit in Zweifel stellt. Nach stRsp regelt § 24 Abs 2 JN die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren - unter diesen Oberbegriff fällt auch die Geltendmachung von Ausschließungsgründen - abschließend. Der in § 24 Abs 2 JN angeordnete Rechtsmittelausschluss gilt auch im Verlassenschaftsverfahren für den als Gerichtskommissär bestellten öffentlichen Notar. Erfolgte wie hier eine inhaltliche Prüfung der Entscheidung des Erstgerichts durch das Rekursgericht, so ist gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at