Allgemeine Ausführungen
GZ 9 ObA 104/12b, 17.12.2012
OGH: Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin nach § 17 Abs 2 BAG Anspruch auf die Lehrlingsentschädigung nach dem Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs hat, ist zutreffend.
Zu den Ausführungen der Revision zu § 17 Abs 2 BAG ist ergänzend auf die am selben Tag wie die Entscheidung des Berufungsgerichts ergangene Entscheidung des OGH zu 8 ObA 17/12a zu verweisen. In dieser Entscheidung hat der OGH ua zu § 17 Abs 2 BAG Folgendes festgehalten:
„Der hier zu beurteilende Lehrberuf ist jener des Bürokaufmanns/der Bürokauffrau. Wie schon erwähnt, bestehen für diesen Lehrberuf eine Reihe von Kollektivverträgen. Dabei handelt es sich um kollektive Regelungen für den gleichen Lehrberuf. Die Heranziehung dieser kollektiven Bestimmungen zur Höhe der Lehrlingsentschädigung ist im Gesetz zwingend angeordnet, wobei dann, wenn mehrere (lehrberufsgleiche) Kollektivverträge in Betracht kommen, auf den sachnächsten branchennahen Kollektiv abzustellen ist.“
Bereits in dieser Entscheidung wurde ausdrücklich auch auf den Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs abgestellt, jedoch dann ein - hier nicht in Betracht kommender Kollektivvertrag - als sachnäher beurteilt. Dass ein anderer als der hier angenommene Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs „sachnäher“ wäre, führt die Beklagte gar nicht konkret aus, ebensowenig, dass im Rahmen dieses Kollektivvertrags konkret eine niedrigere Einstufung vorhanden und zu wählen wäre.
Dass das Berufungsgericht auf diesen Allgemeinen Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs abgestellt hat, ergibt sich nicht nur aus seiner Begründung, sondern auch aus der dieser zugrundegelegten Berechnung der Klägerin.