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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Abfertigung – ununterbrochene Dauer des Dienstverhältnisses iSd § 23 Abs 1 S 3 AngG

Auch eine verhältnismäßig kurze Frist zwischen dem Ende des einen und dem Beginn des nächsten Arbeitsverhältnisses schadet nicht, wenn die Umstände auf eine sachliche Zusammengehörigkeit der beiden Arbeitsverhältnisse deuten

21. 01. 2013
Gesetze: § 23 AngG
Schlagworte: Angestelltenrecht, Abfertigung, ununterbrochene Dauer des Dienstverhältnisses

GZ 9 ObA 17/12h, 29.05.2012

OGH: Nach der Rsp bedeutet § 23 Abs 1 S 3 AngG, dass bei der Ermittlung der für das Entstehen und die Höhe des Abfertigungsanspruchs nach § 23 Abs 1 AngG maßgebenden „ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses“ alle in unmittelbar aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber - also über den engeren Wortlaut des Gesetzes hinaus auch in mehreren aufeinanderfolgenden Angestelltenverhältnissen - erworbenen Anwartschaften zusammenzurechnen sind. Auch eine verhältnismäßig kurze Frist zwischen dem Ende des einen und dem Beginn des nächsten Arbeitsverhältnisses schadet nicht, wenn die Umstände auf eine sachliche Zusammengehörigkeit der beiden Arbeitsverhältnisse deuten. Aus welchen Gründen das vorangehende Arbeitsverhältnis beendet wurde, ist unerheblich. Selbst die Beendigung des vorhergehenden Arbeitsverhältnisses durch Entlassung schadet nicht, weil durch den alsbaldigen Neuabschluss in der Regel auch jene Situation bereinigt wird, in der der Gesetzgeber Abfertigungsansprüche versagt.

Dagegen wurde in dem der Entscheidung 8 ObA 5/11t zugrunde liegenden Sachverhalt (Entlassung eines Arbeitnehmers; fünf Tage später Neueinstellung zu schlechteren Bedingungen und spätere Vereinbarung der Anrechnung der Vordienstzeiten auf den Abfertigungsanspruch) ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis verneint, weil die Streitteile keine Fortsetzung des alten Arbeitsverhältnisses gewollt hatten und eine gesonderte Vereinbarung über die Anrechnung der Vordienstzeiten trafen, weshalb das Fehlen eines inneren Zusammenhangs der Arbeitsverhältnisse für vertretbar erachtet wurde.

Ähnlich stellt Schrank einem Neubeginn jene Fälle gleich, in denen ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich endet und hierfür eine Abfertigung ausbezahlt wird, aber schon mit dem (meist) nächsten Tag ausdrücklich ein neues Arbeitsverhältnis mit schlechteren Entgeltbedingungen begründet wird.

Zu bedenken ist auch, dass nach der Rsp bereits abgefertigte Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen sind, in dem sie im abgefertigten Arbeitsverhältnis bei der Ermittlung der Abfertigungshöhe nicht zum Tragen gekommen sind.

Davon ausgehend kann sich die Klägerin aber nicht erfolgreich auf die Anwendung von § 23 Abs 1 AngG stützen: Ihr Dienstverhältnis wurde im November 2002 gekündigt und abgerechnet; sie erhielt eine Abfertigung ausbezahlt. Der Neuabschluss wurde erst Monate später, wenngleich in der noch laufenden Kündigungsfrist, ausverhandelt und erfolgte nicht iSd erwähnten Judikatur zur Bereinigung einer Situation, in der der Gesetzgeber Abfertigungsansprüche versagt, sondern lag im Interesse der Klägerin an einer Fortführung des Unternehmens. Dass die Streitteile nach ihrer inneren Intention keine Verlängerung des ersten Dienstverhältnisses abschließen wollten, geht auch daraus hervor, dass sie die Anrechnung der Vordienstzeiten der Klägerin sowie ein neu gestaltetes Entlohnungsschema für sie vereinbarten, nach dem sie künftig - von einem monatlichen Abzug des Arbeitgebers von 300 EUR abgesehen - zur Hälfte am Gewinn beteiligt werden sollte. Wenn die Vorinstanzen nach dem Parteiwillen hier nicht von einem iSd § 23 Abs 1 AngG ununterbrochenen, sondern von einem „neuen“ Dienstverhältnis ab April 2003 ausgingen, so ist dies völlig vertretbar.

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