Die beantragte Setzung eines Sperrvermerks über die Hauptversammlungsprotokolle läuft darauf hinaus, dass sich diese nicht mehr in der Urkundensammlung iSd § 12 FBG befinden, sondern gewissermaßen nur mehr im Gerichtsakt einsehbar sind; dies steht aber in Widerspruch zur eindeutigen Gesetzeslage, wonach die Hauptversammlungsprotokolle samt Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) zum Firmenbuch einzureichen und dort in die Urkundensammlung aufzunehmen sind
GZ 6 Ob 49/12t, 19.04.2012
Die Gesellschaft beantragte, das Erstgericht möge analog zu § 18 MeldeG hinsichtlich sämtlicher Protokolle der Hauptversammlungen einen Sperrvermerk verfügen, aufgrund dessen diese Urkunden durch Dritte nur gegen Offenlegung ihrer Identität, Nachweis eines rechtlichen Interesses sowie nach vorheriger Anhörung der Gesellschaft eingesehen werden könnten.
OGH: Wie schon das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, sieht das FBG nur die Aufnahme solcher Urkunden in die Urkundensammlung vor, welche die Grundlage einer Eintragung bilden oder für die die Aufbewahrung bei Gericht angeordnet ist. Aufgabe des Firmenbuchs ist es, die grundlegenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse va der vollkaufmännischen Unternehmungen zu beurkunden und öffentlich einsichtig zu machen. Die Offenlegung dient sowohl dem Interesse der Allgemeinheit als auch demjenigen des eingetragenen Rechtsträgers. Zweck des Firmenbuchs ist nicht primär der Schutz aller möglichen Rechte von Dritten, sondern die Offenlegung von erheblichen Tatsachen und Rechtsverhältnissen der im Einzelnen vorgesehenen Rechtsträger in deren Interesse und im Interesse anderer Rechtsträger sowie der Öffentlichkeit.
Zutreffend hat bereits das Rekursgericht auch darauf hingewiesen, dass Zweck des Teilnehmerverzeichnisses (§ 117 AktG, § 110 AktG aF) die Feststellung der Beschlussfähigkeit ist, soweit diese nach Gesetz oder Satzung von einer Mindestpräsenz abhängt, weiters die Erleichterung der Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch die Anwendung des Subtraktionsverfahrens, die Beurteilung von Stimmrechtsausschlüssen sowie die Transparenz der Beteiligungsverhältnisse.
Durch Setzen des Codes „F” („freigegeben für die Öffentlichkeit, sichtbar für alle“) wird über die Aufnahme einer Urkunde in die Urkundensammlung entschieden; andernfalls wird der Code „S” („speichern, sichtbar für die Gerichte“) gesetzt. Letzterer führt dazu, dass eine externe Abfrage der Urkunde nicht möglich ist, während justizintern auf diese Urkunde weiter zugegriffen werden kann. Damit läuft die beantragte Setzung eines Sperrvermerks über die Hauptversammlungsprotokolle darauf hinaus, dass sich diese nicht mehr in der Urkundensammlung iSd § 12 FBG befinden, sondern gewissermaßen nur mehr im Gerichtsakt einsehbar sind. Dies steht aber in Widerspruch zur eindeutigen Gesetzeslage, wonach die Hauptversammlungsprotokolle samt Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) zum Firmenbuch einzureichen und dort in die Urkundensammlung aufzunehmen sind. Eine weitere begriffliche Unterteilung der Urkundensammlung ist nicht möglich.
Der OGH billigt auch die weitere Einschätzung des Rekursgerichts, dass die Bestimmung des § 117 AktG eine planwidrige Lücke nicht erkennen lässt. Dass eine Regelung allenfalls aus rechtspolitischer Sicht wünschenswert erscheint, reicht für die Annahme einer Gesetzeslücke nicht aus. Zudem ist die Argumentation der Revisionsrekurswerberin methodisch verfehlt, orientiert sich diese doch am MeldeG und am AußStrG, während sie die sachnäheren Bestimmungen über andere öffentliche Register und Verzeichnisse, insbesondere im Grundbuchsrecht, welches in vieler Hinsicht Vorbild für das Firmenbuch war, nicht ausreichend berücksichtigt. In den genannten Bereichen ist aber grundsätzlich jedermann zur Einsichtnahme berechtigt; nur hinsichtlich des Personenverzeichnisses bestehen Einschränkungen. Eine uneingeschränkte Einsichtsmöglichkeit besteht weiters beim Luftfahrzeug- oder Kartellregister sowie bei den vom Patentamt geführten Büchern wie Muster-, Halbleiterschutz-, Schutzzertifikat-, Marken- oder Patentregister.
Entgegen der Rechtsansicht der Revisionsrekurswerberin bedarf es dabei keiner Auseinandersetzung mit dem Schutzzweck des § 117 AktG, ergibt sich die Notwendigkeit der Anführung des Wohnorts im Teilnehmerverzeichnis und dessen Aufbewahrung in der Urkundensammlung doch bereits aus dem klaren Gesetzeswortlaut des § 120 Abs 3 und 4 AktG.
Die Rechtsansicht der Revisionsrekurswerberin läuft demgegenüber auf eine Interessenabwägung hinaus, die die klaren Vorgaben des FBG durch eine Abwägung zwischen dem jeweiligen Schutzbedürfnis der Beteiligten und dem Informationsinteresse des rechtsgeschäftlichen Verkehrs andererseits ersetzen will. Eine derartige Auslegung ist nicht nur mit dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch mit dem Gebot der Rechtssicherheit und der einfachen Handhabung des Firmenbuchrechts nicht zu vereinbaren.
Zutreffend hat das Rekursgericht auch schon darauf hingewiesen, dass „sensible Daten” als Begriff des Datenschutzrechts solche über die rassische und ethnische Herkunft einer natürlichen Person, ihre politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben sind (§ 4 Z 2 DSG). Der bloße Wohnort eines Aktionärs ohne genaue Anführung der Adresse gehört dazu jedenfalls nicht.