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Strafrecht

OGH: § 153 StGB – Untreue des geschäftsführenden (einzigen) Gesellschafters

Ist der Täter (Geschäftsführer und zugleich) einziger Gesellschafter, dann ist bei wirtschaftlicher Betrachtung durch die Schädigung der Gesellschaft ein Schaden bei einem „anderen“ nicht eingetreten

21. 01. 2013
Gesetze: § 153 StGB, § 166 StGB
Schlagworte: Untreue, GmbH, geschäftsführender einziger Gesellschafter

GZ 13 Os 116/12a, 22.11.2012

OGH: Bei einer zu Lasten einer GmbH begangenen Untreue ist nicht der mittelbare Schaden der Gesellschafter, sondern der unmittelbare Nachteil der Gesellschaft maßgebend; ist der Täter allerdings (Geschäftsführer und zugleich) einziger Gesellschafter, dann ist bei wirtschaftlicher Betrachtung durch die Schädigung der Gesellschaft ein Schaden bei einem „anderen“ nicht eingetreten.

Eine auf den Tatzeitraum bezogene Aussage zu den Eigentumsverhältnissen an der K GmbH lässt sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen. Demnach ist eine abschließende Beurteilung, ob durch das Verhalten des L ein § 153 StGB zu unterstellender Vermögensnachteil eingetreten ist, nicht möglich.

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