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Zivilrecht

OGH: Fideikommissarische Substitution

Ist der Nacherbfall der Tod des Vorerben, so finden zwei getrennte Nachlassverfahren statt, nämlich das wiederaufgenommene Verfahren nach dem Erblasser und die Abhandlung nach dem Vorerben; im Rahmen des fortzusetzenden Verlassenschaftsverfahrens nach dem Erblasser, der die Nacherbschaft verfügte, erwirbt der Nacherbe dann kraft Einantwortung Eigentum

21. 01. 2013
Gesetze: §§ 608 ff ABGB
Schlagworte: Erbrecht, fideikommissarische Substitution, Nacherbschaft

GZ 5 Ob 36/12y, 12.06.2012

OGH: Die fideikommissarische Substitution ist dadurch gekennzeichnet, dass der Erblasser seinen Erben (Vorerben) verpflichtet, die angetretene Erbschaft nach seinem Tod, oder in anderen bestimmten Fällen, einem zweiten Erben (Nacherben) zu überlassen (§ 608 ABGB). Der Testator hat den Nacherben zu bestimmen, wobei der Vorerbe nur zeitlich beschränktes Eigentum am Nachlass erwirbt. Der Nacherbe beerbt den Testator und nicht den Vorerben. Ist daher der Nacherbfall der Tod des Vorerben, so finden zwei getrennte Nachlassverfahren statt, nämlich das wiederaufgenommene Verfahren nach dem Erblasser und die Abhandlung nach dem Vorerben. Im Rahmen des fortzusetzenden Verlassenschaftsverfahrens nach dem Erblasser, der die Nacherbschaft verfügte, erwirbt der Nacherbe dann kraft Einantwortung Eigentum.

Nach dem Inhalt der Einantwortungsurkunde vom 20. 9. 1979, GZ 2 A 215/78-25 des BG Hietzing, wurde der Nachlass nach dem am 13. 7. 1978 vorverstorbenen Ehemann der Erblasserin dieser zur Gänze eingeantwortet und unter Berufung auf die in der letztwilligen Verfügung enthaltenen Anordnung hinsichtlich der 257/1810 Anteile an der Liegenschaft EZ ***** GB ***** die grundbücherliche Beschränkung durch das fideikommissarische Legat zu Gunsten des Antragstellers verfügt.

Gegenstand der Substitution zu Gunsten des Antragstellers waren allein die beschriebenen Miteigentumsanteile. Bereits dem Wortlaut der Einantwortungsurkunde nach, die auch ausdrücklich von einem Legat spricht, ist keine Gesamtrechtsnachfolge angeordnet. Damit kommt dem Antragsteller im Hinblick auf den Nachlass nach seinem Vater auch nicht die Stellung eines Nacherben zu. Auch ein (eigentliches) Nachlegat (§ 652 ABGB) scheidet aus, weil dafür das Vorliegen eines Haupt- oder Vorvermächtnisses Voraussetzung wäre.

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