Die Bestellung eines Sachwalters ist dann unzulässig, wenn der Betroffene sich der Hilfe anderer in rechtlich einwandfreier Weise bedienen kann, zB durch Vollmachtserteilung, Genehmigung einer Geschäftsführung und dergleichen, was nur dann möglich ist, wenn er zumindest zeitweise nicht psychisch oder geistig behindert ist
GZ 7 Ob 98/12f, 28.06.2012
OGH: Die Vollmacht wurde auch für den Fall gegeben, dass noch kein Vorsorgefall iSd § 284f ABGB vorliegt. In diesem Fall ist die Bestellung eines Sachwalters dann unzulässig, wenn der Betroffene sich der Hilfe anderer in rechtlich einwandfreier Weise bedienen kann, zB durch Vollmachtserteilung, Genehmigung einer Geschäftsführung und dergleichen, was nur dann möglich ist, wenn er zumindest zeitweise nicht psychisch oder geistig behindert ist. Die Weitergeltung einer „schlichten“ Vollmacht, die weder die strengen Formvorschriften des § 284f ABGB erfüllt noch eine Vorausverfügung für den Fall des Verlusts der Handlungsfähigkeit darstellt, steht der Einleitung eines Sachwalterverfahrens und der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nicht entgegen. Vielmehr ist in einem solchen Fall nach dem Verlust der Einsichtsfähigkeit und Urteilsfähigkeit zur Kontrolle des Bevollmächtigten und für einen allfälligen Widerruf der Vollmacht ein Sachwalter zu bestellen. Dem bestehenden Vertrauen des Vollmachtgebers gegenüber dem Bevollmächtigten kann, wenn es im Interesse des Betroffenen liegt, dadurch Rechnung getragen werden, dass der Bevollmächtigte selbst zum Sachwalter bestellt werden kann (die Vertrauensperson also erhalten bleibt) oder der bestellte Sachwalter die erteilte Vollmacht nicht widerruft.
Da die Betroffene nicht mehr in der Lage ist, sich der Bevollmächtigten im dargelegten Sinn zu bedienen, hindert die Vollmacht vom 5. 7. 2005 die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nicht. Sollte die Betroffene bei Erteilung der Vollmacht geschäftsfähig gewesen sein, was noch nicht geprüft wurde, so ist darauf bei der Sachwalterbestellung im aufgezeigten Sinn Bedacht zu nehmen.