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Zivilrecht

OGH: Zur Vorsorgevollmacht gem § 284f ABGB

Auch wenn nicht ein zu hohes Maß an die Genauigkeit der Bezeichnung der Angelegenheiten, auf die sich die Vollmacht bezieht, gestellt werden soll, so sollten doch die Gattungen der Vertretungshandlungen zumindest erkennbar sein

21. 01. 2013
Gesetze: § 284g ABGB, §§ 1002 ff ABGB
Schlagworte: Sachwalterschaft, behinderte Person, Vorsorgevollmacht, Bezeichnung der Angelegenheiten

GZ 7 Ob 98/12f, 28.06.2012

OGH: Zweck der Bestimmung ist, dem Vollmachtgeber deutlich vor Augen zu führen, welche Befugnisse er dem Bevollmächtigten einräumt. Auch wenn nicht ein zu hohes Maß an die Genauigkeit der Bezeichnung der Angelegenheiten, auf die sich die Vollmacht bezieht, gestellt werden soll, so sollten doch die Gattungen der Vertretungshandlungen zumindest erkennbar sein. Dies ist bei der vorliegenden Generalvollmacht nicht der Fall. Für die Behebung von Geld oder Geldeswert ist schon nach § 1008 ABGB eine Gattungsvollmacht nötig. Die kursorische Erklärung, die Betroffene solle in allen Angelegenheiten vermögensrechtlicher Natur vertreten werden, entspricht nicht dem Erfordernis der Bestimmtheit, wie sie vom Gesetz für die Vorsorgevollmacht gefordert wird. Sie deckt überdies auch nicht die Vertretung vor Behörden und Ämtern ab.

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