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Zivilrecht

OGH: „Schlichte“ Vorsorgevollmacht iSd § 284g ABGB

Mit einer Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte sowie die auf Grund des Gesetzes bevollmächtigten nächsten Angehörigen unterliegen keiner gerichtlichen Kontrolle, was auch für die „schlichte“ Vollmacht iSd § 284g ABGB gelten muss; eine gerichtliche Kontrolle durch Bestellung eines Sachwalters kommt nur bei einem festgestellten Überwachungsbedarf in Frage

21. 01. 2013
Gesetze: § 284g ABGB, §§ 1002 ff ABGB
Schlagworte: Sachwalterschaft, behinderte Person, schlichte Vorsorgevollmacht, gerichtliche Kontrolle, Überwachungsbedarf

GZ 7 Ob 98/12f, 28.06.2012

OGH: Eine „schlichte“ Vorsorgevollmacht iSd § 284g ABGB hat zum Ausdruck zu bringen, dass es sich um eine zielgerichtete Vorausverfügung für den Fall des Verlusts der Geschäftsfähigkeit, der Einsichts- und der Urteilsfähigkeit handelt. Auch müssen in einer „schlichten“ Vorsorgevollmacht die Angelegenheiten konkret angeführt werden, für welche Vollmacht erteilt wird. Mit einer Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte sowie die auf Grund des Gesetzes bevollmächtigten nächsten Angehörigen unterliegen keiner gerichtlichen Kontrolle, was auch für die „schlichte“ Vollmacht iSd § 284g ABGB gelten muss. Eine gerichtliche Kontrolle durch Bestellung eines Sachwalters kommt nur bei einem festgestellten Überwachungsbedarf in Frage. Ob ein Überwachungsbedarf besteht, kann erst nach entsprechenden Erhebungen über die Fähigkeiten und die Verlässlichkeit des Bevollmächtigten beantwortet werden. Für die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person „im erforderlichen Ausmaß“ ist etwa dann nicht vorgesorgt, wenn der Vertreter zum Nachteil der behinderten Person handelt oder mit der Vertretung überfordert ist oder der durch eine Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte nicht oder nicht iSd Bevollmächtigungsvertrags tätig wird oder durch seine Tätigkeit sonst das Wohl der behinderten Person gefährdet.

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