Schikane liegt nicht nur dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht
GZ 8 Ob 97/11i, 26.07.2012
OGH: Die Bewertung eines Begehrens als rechtsmissbräuchlich stellt grundsätzlich keine über die Umstände des Einzelfalls hinaus bedeutende Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar, sofern - wie hier - den Vorinstanzen keine korrekturbedürftige grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist.
Schikane liegt zwar nicht nur dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund einer Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Diese Voraussetzung vermag die Revision jedoch nicht aufzuzeigen.