Stehen einander gravierendes (wenngleich nicht grobes) Verschulden und außergewöhnliche Betriebsgefahr gegenüber, so ist für letztere eine Quote von einem Drittel in Ansatz zu bringen
GZ 2 Ob 181/11y, 07.08.2012
OGH: Treffen Verschuldens- und Gefährdungshaftung zusammen, so besteht zwischen mehreren Beteiligten eine Ausgleichspflicht gem § 11 Abs 1 letzter Satz EKHG. Diese kommt auch dann zum Tragen, wenn an die Stelle eines Beteiligten dessen Hinterbliebene mit ihren Ersatzansprüchen treten. Die Klägerinnen haben sich im Einklang mit der Rsp das Mitverschulden ihres bei dem Unfall getöteten Angehörigen anrechnen lassen. Stehen einander - wie hier - gravierendes (wenngleich nicht grobes) Verschulden und außergewöhnliche Betriebsgefahr gegenüber, so ist für letztere eine Quote von einem Drittel in Ansatz zu bringen.