Annexverfahren, die keine Entscheidung in der Hauptsache enthalten, fallen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK; das gilt auch für ein Vollstreckungsverfahren, das allein der Durchsetzung einer bereits im Titelverfahren getroffenen Entscheidung über ein civil right dient
GZ 2012/06/0143, 19.12.2012
Die Bf hat in beiden Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt; die belBeh hat sich jeweils (mit näherer Begründung) dagegen ausgesprochen.
VwGH: Der VwGH kann gem § 39 Abs 2 Z 6 VwGG ungeachtet eines Parteienantrages von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem VwGH vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und wenn Art 6 Abs 1 EMRK dem nicht entgegensteht.
Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2006, 4533/02 (Freilinger ua gg Österreich) mwN, klargestellt, dass Annexverfahren, die keine Entscheidung in der Hauptsache enthalten, grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK fallen. Das gilt auch für ein Vollstreckungsverfahren, das allein der Durchsetzung einer bereits im Titelverfahren getroffenen Entscheidung über ein civil right dient (vgl auch 2003/10/0276; dazu, dass es sich bei einer Zwangsstrafe grundsätzlich auch nicht um eine strafrechtliche Angelegenheit iSd Art 6 EMRK handelt, vgl das Erkenntnis des VfGH vom 20. März 1986, Slg Nr 10.840 - zu all dem siehe auch das hg Erkenntnis vom 16. März 2012, 2010/05/0090).
Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher iSd § 39 Abs 2 Z 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.