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Verfahrensrecht

VwGH: Behauptung eines vorschriftswidrigen Zustellvorgangs

Es ist Sache dessen, demgegenüber die Zustellung nicht wirksam sein soll, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen

16. 01. 2013
Gesetze: § 17 ZustG, § 22 ZustG, § 47 AVG, § 292 ZPO
Schlagworte: Zustellrecht, vorschriftswidriger Zustellvorgang, Behauptung, Gegenbeweis

GZ 2012/06/0143, 19.12.2012

VwGH: Der Rückschein, wonach die Zustellung des Bescheides vom 19. Dezember 2011 an die Bf an ihrem Firmensitz in Wien erfolgte (Übernahme gemäß dem Rückschein durch einen Arbeitnehmer), ist ordnungsgemäß ausgefüllt. Dieser Zustellnachweis stellt eine öffentliche Urkunde dar, die zunächst vollen Beweis darüber erbringt, dass der darin beurkundete Zustellvorgang vorschriftsgemäß erfolgt ist; ein Gegenbeweis iSd § 292 Abs 2 ZPO iVm § 47 AVG ist jedoch zulässig. Allerdings ist es Sache dessen, demgegenüber die Zustellung nicht wirksam sein soll, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen. Solche Umstände hat die Bf in ihrer Berufung nicht vorgebracht, auch nicht in der Beschwerde. Zur Argumentation der belangten Behörde im zweitangefochtenen Bescheid, der Geschäftsführer habe in der fraglichen Zeit prozessual agiert und Berufungen eingebracht, sagt die Bf nichts Konkretes.

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