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Verfahrensrecht

OGH: Unterbrechung und Wiederaufnahme in anhängigen Rechtsstreitigkeiten gem § 7 IO – Bestreitung im gerichtlichen Verfahren und Außerstreitstellung der Tatsache der Bestreitung der Forderung durch den Insolvenzverwalter?

Schon nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 7 Abs 3 IO besteht ein zwingender Vorrang des insolvenzrechtlichen Prüfungsverfahrens und ist erst im Fall der Bestreitung der Forderung im Insolvenzverfahren eine Fortsetzung des nach § 7 Abs 1 IO unterbrochenen Verfahrens und damit eine Fortsetzung der Verfolgung des Anspruchs im streitigen Rechtsweg zulässig

14. 01. 2013
Gesetze: § 7 IO, § 113 IO, § 110 IO
Schlagworte: Insolvenzrecht, Unterbrechung und Wiederaufnahme in anhängigen Rechtsstreitigkeiten, bestrittene Forderungen, Bestreitung der Forderung im Insolvenzverfahren, streitiges Verfahren

GZ 5 Ob 190/12w, 23.10.2012

Die Rekursausführungen gestehen zu, dass die streitgegenständliche Forderung im Insolvenzverfahren zwar angemeldet, nicht aber darüber eine (nachträgliche) Prüfungstagsatzung durchgeführt wurde. Die Strittigkeit der Forderung sei aber ausdrücklich zugestanden worden. Die Erklärung des Insolvenzverwalters sei im strittigen Zivilprozess erfolgt. Die Parteien hätten die Tatsache der Strittigkeit der Forderung außer Streit gestellt, woran das Gericht im Zivilverfahren gebunden sei. Es sei daher nicht entscheidend, ob eine nachträgliche Prüfungstagsatzung im Insolvenzverfahren stattgefunden habe. Es reiche aus, dass bereits eine allgemeine Prüfungstagsatzung stattgefunden habe und feststehe, dass die Forderung vom Masseverwalter bestritten werde. Eben das sei Sinn der Bestimmung des § 7 IO und des Schutzzwecks dieser Norm. Verhindert werden solle, dass Prozesse, die die Masse beträfen, ohne Wissen bzw Teilnahme des Insolvenzverwalters geführt würden und iSd Einheit des Verfahrens sämtliche Rechtsstreitigkeiten im Insolvenzverfahren Berücksichtigung fänden.

OGH: Nach § 7 Abs 1 IO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in § 6 Abs 3 bezeichneten Streitigkeiten, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. § 7 Abs 3 IO ordnet an, dass bei Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die der Anmeldung im Insolvenzverfahren unterliegen, das Verfahren vor Abschluss der Prüfungstagsatzung nicht aufgenommen werden kann.

Mit ihren Argumenten übersieht die Rekurswerberin, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 7 Abs 3 IO ein zwingender Vorrang des insolvenzrechtlichen Prüfungsverfahrens besteht und erst im Fall der Bestreitung der Forderung im Insolvenzverfahren eine Fortsetzung des nach § 7 Abs 1 IO unterbrochenen Verfahrens und damit eine Fortsetzung der Verfolgung des Anspruchs im streitigen Rechtsweg zulässig ist. Das Klagebegehren im Prüfungsprozess kann nur auf den Grund gestützt werden, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist; ohne die ordnungsgemäße Abwicklung des Prüfungsverfahrens gibt es keinen Prüfungsprozess. Diese Begrenzung der Prüfungsklage ist von Amts wegen jederzeit zu beachten. Die Notwendigkeit der Feststellung der Forderung außerhalb des Konkursverfahrens im Wege des Prüfungsprozesses ergibt sich nämlich nur im Fall der Bestreitung des Anspruchs bei der Prüfungstagsatzung.

Daraus ergibt sich unmissverständlich, dass eine Bestreitung im gerichtlichen Verfahren ebenso wenig ausreicht wie eine Außerstreitstellung der Tatsache der Bestreitung der Forderung durch den Insolvenzverwalter. Solange das dargestellte Prozesshindernis nicht beseitigt ist, sind eine Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens und der streitige Rechtsweg unzulässig.

Zutreffend hat das Berufungsgericht daher erkannt, dass vor Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren und vor Abschluss des Prüfungsverfahrens der streitige Rechtsweg unzulässig ist, zumal das rechtliche Gehör der übrigen Insolvenzgläubiger verletzt wird. Das stellt eine Nichtigkeit vom Gewicht des § 477 Abs 1 Z 6 ZPO dar. Bei nachträglicher Forderungsanmeldung verlangt § 107 Abs 1 IO ausdrücklich die Anordnung einer besonderen (nachträglichen) Prüfungstagsatzung.

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