Besteht für die Wertermittlung durch einen Sachverständigen keine gesetzlich vorgeschriebene Methode, unterliegt das von den Tatsacheninstanzen gebilligte Ergebnis des Sachverständigengutachtens - als Tatfrage - keiner Nachprüfung durch den OGH
GZ 6 Ob 153/12m, 16.11.2012
OGH: Besteht für die Wertermittlung durch einen Sachverständigen keine gesetzlich vorgeschriebene Methode, unterliegt nach stRsp des OGH das von den Tatsacheninstanzen gebilligte Ergebnis des Sachverständigengutachtens - als Tatfrage - keiner Nachprüfung durch den OGH; eine Ausnahme bestünde nur dann, wenn eine grundsätzlich inadäquate Methode angewendet wurde.
Eine gesetzlich vorgeschriebene Beurteilungsmethode besteht im hier zu beurteilenden Zusammenhang nicht; angesichts der in der Entscheidung 6 Ob 110/12p aufgezeigten Kriterien kann auch die vom Sachverständigen angewandte betriebswirtschaftliche Methode der Heranziehung eines Preisvergleichs nicht als inadäquat angesehen werden.
Die vom Berufungsgericht aufgezeigte erhebliche Rechtsfrage intendiert tatsächlich die Vorgabe einer konkret anzuwendenden Ermittlungsmethode durch den OGH, was aber nicht dessen Aufgabe ist. Bei der Beweisaufnahme durch Sachverständige ist es nämlich deren Aufgabe, aufgrund ihrer einschlägigen Fachkenntnisse jene Methode auszuwählen, die sich zur Klärung der nach dem Gerichtsauftrag jeweils maßgebenden strittigen Tatfrage(n) am besten eignet; andernfalls verhinderte das Gericht, dem es an der notwendigen Fachkunde zur Lösung der durch Sachverständige zu beurteilenden Tatfragen mangelt, die Fruchtbarmachung spezifischen Expertenwissens. Das Gericht hat daher Sachverständigen die im Zuge der Auftragserledigung anzuwendende(n) Methode(n) im Allgemeinen nicht vorzuschreiben, gehört doch die Methodenwahl zum Kern der Sachverständigentätigkeit.
Damit ist aber der OGH bei seiner Entscheidung an die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen gebunden, auf deren Basis das Klagebegehren zutreffend abgewiesen wurde. Soweit die Klägerin in ihrer Revision die Nichteinholung weiterer Gutachten rügt, hat bereits das Berufungsgericht diesen angeblichen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens verneint.