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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Kündigungsanfechtung – Vorliegen eines verpönten Motivs nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG (iZm Geltendmachung eines vom Arbeitgeber in Frage gestellten Urlaubsanspruchs)

Kommt für einen bestimmten vom Arbeitnehmer gewünschten Zeitpunkt des Urlaubsantritts aus betrieblichen Erfordernissen keine Einigung zustande, wird damit noch nicht der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers in Frage gestellt

14. 01. 2013
Gesetze: § 105 ArbVG, § 4 UrlG
Schlagworte: Arbeitsverfassungsrecht, Kündigungsanfechtung, verpöntes Motiv, Geltendmachung eines vom Arbeitgeber in Frage gestellten Urlaubsanspruchs

GZ 9 ObA 103/12f, 26.11.2012

OGH: Das Berufungsgericht führte zutreffend aus, dass die Beklagte den Urlaubsanspruch der Klägerin weder als solchen noch in Bezug auf die der Klägerin zustehenden Erholungsmöglichkeiten in Frage gestellt habe, weshalb keine Kündigungsanfechtung wegen Geltendmachung eines vom Arbeitgeber in Frage gestellten Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers möglich sei. Dem hält die Revisionswerberin zur Begründung der Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision entgegen, dass es „völlig evident“ darum gegangen sei, dass die Beklagte - vor dem Hintergrund, dass eine andere Arbeitnehmerin zur gleichen Zeit wie die Klägerin auf Urlaub gehen wollte - über die offenen Urlaubsanträge und die damit zusammenhängende Vertretungsfrage entscheide. Hiezu verwies das Berufungsgericht darauf, dass nicht der Arbeitgeber über den Verbrauch des Urlaubs einseitig zu entscheiden habe, sondern dass nach § 4 Abs 1 UrlG der Zeitpunkt des Urlaubsantritts zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebs und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers zu vereinbaren sei. Schweigt der Arbeitgeber zu einem Urlaubsantrag einer Arbeitnehmerin, so kann dies im Einzelfall entweder als schlüssige Annahme oder als Nichtannahme zu qualifizieren sein. Kommt für einen bestimmten vom Arbeitnehmer gewünschten Zeitpunkt des Urlaubsantritts aus betrieblichen Erfordernissen (zB wegen Sicherstellung der Vertretung während der Urlaube) keine Einigung zustande, wird damit noch nicht der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers in Frage gestellt. Dass die Beklagte überhaupt nicht gewillt sei, einen den Erholungsinteressen der Klägerin gerecht werdenden Urlaubszeitraum zu akzeptieren, hat die Klägerin nicht behauptet. Davon abgesehen normiert das Gesetz für den Fall des Nichtzustandekommens einer Urlaubsvereinbarung entsprechende Möglichkeiten der Durchsetzung (§ 4 Abs 4 UrlG), die hier nicht geltend gemacht wurden. Das verpönte Motiv iSd § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG kann sich daher auch nicht darauf beziehen (arg „Geltendmachung“).

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