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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Frage, ob die Tätigkeit einer (insbesondere ehemaligen) Stiftungsprüferin Gegenstand einer Antragstellung auf gerichtliche Anordnung einer Sonderprüfung nach § 31 PSG sein kann

Soweit es um die Auslegung der Anspruchsvoraussetzungen - Glaubhaftmachung von Unredlichkeiten oder groben Verletzungen des Gesetzes oder der Stiftungserklärung - geht, kann auf die einschlägige Rsp zum GmbH-Recht bzw zum Aktienrecht zurückgegriffen werden; aufgrund seiner Organstellung sind dem Stiftungsprüfer weitergehende Befugnisse, insbesondere aber auch Pflichten, eingeräumt als einem Abschlussprüfer einer Kapitalgesellschaft

14. 01. 2013
Gesetze: § 31 PSG, § 20 PSG, § 130 AktG, § 45 GmbHG
Schlagworte: Privatstiftungsrecht, Antrag auf gerichtliche Anordnung einer Sonderprüfung, Glaubhaftmachung von Unredlichkeiten oder groben Verletzungen des Gesetzes oder der Stiftungserklärung, Stiftungsprüfer

GZ 6 Ob 209/12x, 16.11.2012

OGH: Nach § 31 PSG kann jedes Stiftungsorgan und jedes seiner Mitglieder zur Wahrung des Stiftungszwecks bei Gericht die Anordnung einer Sonderprüfung beantragen. § 45 Abs 1 GmbHG sieht eine entsprechende Befugnis für bestimmte Gesellschafter einer GmbH (Bestellung von Revisoren), § 130 Abs 2 AktG (idF BGBl I 2009/71; davor § 118 Abs 2 AktG) eine solche für die Aktionäre einer AG vor (Bestellung von Prüfern). Anspruchsvoraussetzung für die Anordnung der Sonderprüfung ist nach allen zitierten Gesetzesbestimmungen gleichlautend die Glaubhaftmachung von Unredlichkeiten oder groben Verletzungen des Gesetzes oder der Stiftungserklärung (bzw des Gesellschaftsvertrags bzw der Satzung; § 31 Abs 2 PSG; § 45 Abs 1 GmbHG; § 130 Abs 2 AktG).

Soweit es um die Auslegung dieser Anspruchsvoraussetzungen geht, kann daher auch zum Privatstiftungsrecht auf die einschlägige Rsp zum GmbH-Recht bzw zum Aktienrecht zurückgegriffen werden.

Sonderprüfer dürfen nicht generell mit der Kontrolle der Geschäftsführung beauftragt werden, sondern es muss sich um Vorgänge bestimmter Art handeln. Im Antrag müssen konkrete Behauptungen über Missstände enthalten sein. Darüber hinaus ist glaubhaft zu machen, dass Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Stiftungserklärung vorgekommen sind. An diese Glaubhaftmachung darf kein zu strenger Maßstab angelegt werden, soll der Zweck der gesetzlichen Bestimmungen nicht vereitelt werden.

Ein Grundsatz, wonach die Sonderprüfung sich auf die tatsächliche oder wirtschaftliche Nachprüfung der geprüften Geschäftsführungsvorgänge zu beschränken hätte und ihr deren rechtliche Beurteilung verwehrt bliebe, besteht nicht. Dass bei unternehmerischen Entscheidungen ein erheblicher Ermessensspielraum bestehen mag, ändert nichts daran, dass eine Nachprüfung dahin, ob der hier bestehende Ermessensspielraum überschritten wurde, möglich ist.

Das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Bestellung von sachverständigen Revisoren nach § 45 GmbHG ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Dies gilt auch für die Voraussetzungen nach § 31 Abs 2 PSG. Eine erhebliche Rechtsfrage wäre daher im gegebenen Zusammenhang nur dann gegeben, wenn dem Rekursgericht bei der Beurteilung der Voraussetzungen nach § 31 Abs 2 PSG eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre.

Der Stiftungsprüfer ist gem § 14 Abs 1 PSG Organ der Privatstiftung mit einem in den §§ 20 f PSG umschriebenen Aufgabenbereich. Aufgrund seiner Organstellung sind ihm weitergehende Befugnisse, insbesondere aber auch Pflichten, eingeräumt als einem Abschlussprüfer einer Kapitalgesellschaft. Der Stiftungsprüfer hat insbesondere auch zu prüfen, ob die Stiftungserklärung hinsichtlich des Stiftungszwecks eingehalten worden ist, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluss auch hinsichtlich der Erfüllung des Stiftungszwecks in Einklang steht und ob der Lagebericht nicht hinsichtlich der Erfüllung des Stiftungszwecks eine falsche Vorstellung von der Lage der Privatstiftung erweckt.

Wenn das Rekursgericht angesichts dieser Stellung des Stiftungsprüfers das Antragsvorbringen zu den behaupteten Verfehlungen der Stiftungsprüferin (implizit) als für „Unredlichkeit oder grobe Verletzung des Gesetzes oder der Stiftungserklärung“ ausreichend angesehen hat, stellt dies keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung des Rekursgerichts dar.

Dies gilt auch für die Ansicht des Rekursgerichts, beim von der Privatstiftung abgeschlossenen Vergleich sei eine - eine Sonderprüfung rechtfertigende - Überschreitung des Ermessens durch die Vorstandsmitglieder denkbar.

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