Der Besteller kann der Werklohnklage des Unternehmers die Einrede des nicht erfüllten Vertrages auch bei Vorliegen geringfügiger Mängel entgegenhalten, es sei denn, die Ausübung dieses Rechtes artet zur Schikane aus
GZ 6 Ob 77/12k, 22.06.2012
OGH: Die Verbesserung der Dachrinne ist noch möglich. Da der dafür notwendige Aufwand von 192 EUR nur rund 0,8 % des gesamten Werklohns bzw rund 2,7 % des Restwerklohns ausmacht, scheitert diesbezüglich das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten am Schikaneverbot (vgl 6 Ob 72/00g: 2,8 % vom Restwerklohn bzw 1,7 % vom Rechnungsbetrag: vom Berufungsgericht bejahte Schikane vertretbar; 1 Ob 262/07x: 2 % vom Restwerklohn; 3 Ob 150/04m; RIS-Justiz RS0020161; RS0021730).