Auch Legalzessionsnormen sind analogiefähig; die Voraussetzungen sind aber prinzipiell streng zu prüfen; im Bereich des öffentlichen Rechts ist im Zweifel davon auszugehen, dass das Fehlen einer Regelung beabsichtigt war
GZ 8 Ob 126/11d, 24.10.2012
OGH: Auch Legalzessionsnormen sind nach hA analogiefähig. Die Voraussetzungen sind aber prinzipiell streng zu prüfen, weil die Gerichte durch die Mittel der Interpretation nur den vom Gesetzgeber gewollten Inhalt von Normen herauszuarbeiten haben, aber nicht dazu legitimiert sind, aktiv korrigierend in dessen Regelungskompetenz einzugreifen. Im Bereich des öffentlichen Rechts ist im Zweifel davon auszugehen, dass das Fehlen einer bestimmten Regelung beabsichtigt war.
Der Umstand, dass eine Regelung im Anlassfall aus Sicht der Klägerin wünschenswert wäre, reicht für die Annahme einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes nicht aus.