Infolge der grundsätzlichen Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens nach der EO stehen der verpflichteten Partei für ihre zwar nicht unzulässige, aber nicht zweckentsprechende Revisionsrekursbeantwortung, in der auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen wird, Kosten nicht zu
GZ 3 Ob 176/12x, 14.11.2012
OGH: Infolge der grundsätzlichen Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens nach der EO stehen der verpflichteten Partei für ihre zwar nicht unzulässige, aber nicht zweckentsprechende Revisionsrekursbeantwortung, in der auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen wird, Kosten nicht zu.