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Verfahrensrecht

OGH: Zum gerichtlichen Vergleich

Ein gerichtlicher Vergleich ist auch in der Form möglich, dass auf den Inhalt eines im Akt erliegenden außergerichtlichen Übereinkommens Bezug genommen und dies zum Inhalte des gerichtlichen Vergleichs erhoben wird

07. 01. 2013
Gesetze: § 204 ZPO, §§ 1380 ff ABGB
Schlagworte: Gerichtlicher Vergleich, außergerichtliche Vereinbarung

GZ 3 Ob 176/12x, 14.11.2012

OGH: Nach stRsp ist ein gerichtlicher Vergleich auch in der Form möglich, dass auf den Inhalt eines im Akt erliegenden außergerichtlichen Übereinkommens Bezug genommen und dies zum Inhalte des gerichtlichen Vergleichs erhoben wird.

Die Beurteilung des Rekursgerichts, hier fehle es an diesen Voraussetzungen, erweist sich als jedenfalls vertretbar, weil dem Protokoll über die Scheidungstagsatzung nur Hinweise auf die am Vortag in Gestalt eines Notariatsakts getroffenen Regelungen zu entnehmen sind, jedoch keine Erklärungen, die deren Übernahme in den gerichtlichen Vergleich erkennen lassen; vielmehr erfolgte der Vergleichsabschluss „in Ergänzung“ des Notariatsakts und „zusätzlich“, was dessen Aufnahme in den Vergleich widerspricht. Die bloße Vorlage des Notariaktsakts macht aber die geforderte Erklärung der Erhebung zum (Teil des) Vergleich(s) keinesfalls überflüssig.

Gerade darin liegt der Unterschied im Sachverhalt zu den von der Betreibenden für ihren Standpunkt zitierten, zu einvernehmlichen Scheidungen ergangenen Entscheidungen:

Zu AZ 3 Ob 5/89 wurde nämlich festgestellt, dass die Antragsteller „eine Vereinbarung wie im Übereinkommen vom 12. 9. 1988, welche dem Antrag angeschlossen ist mit nachstehenden Ergänzungen“ schlossen, weshalb an der Übernahme der außergerichtlichen Vereinbarung in den Vergleich - anders als hier - nicht ernstlich zu zweifeln war.

Zu AZ 8 Ob 217/98i fasste der OGH den Sachverhalt dahin zusammen, dass die Antragsteller eine von ihnen verfasste, aber noch nicht unterschriebene Vereinbarung dem Richter vorlegten, die nach Erörterung in einigen Punkten ergänzt und geändert wurde, und im Anschluss von den Antragstellern auf jeder Seite der geänderten und ergänzten Vereinbarung unterfertigt wurde. Im Protokoll wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Antragsteller Vergleichsausfertigungen beantragten. Der Richter ließ antragsgemäß Reinschriften der von ihm ausdrücklich als „Vergleich“ bezeichneten Vereinbarung anfertigen, stellte den Scheidungsbeschluss und die Vergleichsausfertigungen zu und bestätigte in der Folge die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit. Da - so der OGH - alle beteiligten Personen einschließlich des Richters davon ausgegangen seien, dass die Antragsteller die Vereinbarung als gerichtlichen Vergleich gewertet wissen wollten, könne diese nur so verstanden werden, dass die Vereinbarung die Qualität eines gerichtlichen Vergleichs und somit eines Exekutionstitels haben sollte. Anders als hier erfolgte die abschließende Willenseinigung erst bei Gericht (es ging also gar nicht um die Übernahme einer außergerichtlichen Vereinbarung), die auch vom Gericht als Vergleich verstanden und behandelt wurde, wie die Zustellung von Vergleichsausfertigungen zeigt.

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