Teilzeitbeschäftigte dürfen für die idente Anzahl von Stunden kein geringeres Entgelt bekommen als Vollzeitbeschäftigte
GZ 8 ObA 89/11p, 28.06.2012
Der Antragsteller bringt vor, die nach dem hier anzuwendenden Kollektivvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei Mitgliedern der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe beschäftigt sind (in weiterer Folge: KV) vorgesehene Wochenarbeitszeit betrage gem § 4 Abs 1 KV 38 Stunden. Mehrstunden seien gem § 10 Abs 3 KV die Differenzstunden zwischen der kollektivvertraglichen oder einzelvertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit und der gesetzlichen Wochenarbeitszeit. Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhielten gem § 10 Abs 8 KV für jede geleistete Mehrstunde einen Zuschlag von 50 % zum Grundstundenlohn. Teilzeitbeschäftigte (sei es ohne vereinbarte Durchrechnung der Wochenarbeitszeit, sei es mit einem Durchrechnungszeitraum gem § 5 Abs 3 KV oder sei es mit einem der Modelle gem § 5 Abs 4 lit a bis c KV) erhielten hingegen nach den Bestimmungen des KV für die ersten beiden über ihre einzelvertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit hinaus geleisteten Mehrstunden überhaupt keinen Zuschlag und ab der dritten geleisteten Mehrstunde lediglich einen Zuschlag von 25 % zum Grundstundenlohn. Die Mehrzahl der vom KV erfassten Teilzeitbeschäftigten seien Frauen.
Zu prüfen ist, ob in der von den Kollektivvertragsparteien vereinbarten Regelung - wie der Antragsteller unter Hinweis auf § 19d Abs 6 AZG, auf das Diskriminierungsverbot der Rahmenvereinbarung für Teilzeitarbeit und auf das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts behauptet - eine unsachliche Benachteiligung der vom Kollektivvertrag erfassten Teilzeitbeschäftigten liegt.
OGH: Der Antragsteller verkennt nicht, dass sich der EuGH mit den hier interessierenden Rechtsfragen - vor dem Hintergrund der Behauptung einer mittelbaren Diskriminierung von Frauen - bereits auseinander gesetzt hat. Der Antragsteller selbst nennt in diesem Zusammenhang die Entscheidung EuGH, Rs 399/92 ua, Helmig, die allerdings die vom Antragsteller daraus gezogenen Schlüsse nicht rechtfertigt, sondern vielmehr gegen seinen Standpunkt spricht: Der EuGH hat nämlich in der zitierten Entscheidung ausgesprochen, dass eine Ungleichbehandlung immer dann vorliegt, wenn bei gleicher Arbeit und gleicher Anzahl von Stunden, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, die den Vollzeitbeschäftigten gezahlte Vergütung höher ist als die den Teilzeitbeschäftigten gezahlte. Dies bedeutet, dass Teilzeitbeschäftigte für die idente Anzahl von Stunden kein geringeres Entgelt bekommen dürfen als Vollzeitbeschäftigte.
Dieser Rechtsauffassung des EuGH hat sich der OGH bereits zu 8 ObA 11/05h angeschlossen.
Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass die hier maßgebende kollektivvertragliche Regelung diesen Anforderungen entspricht, weil Teilzeitbeschäftigte für alle von ihnen über ihre individuell vereinbarte Arbeitszeit hinaus bis zur kollektivvertraglichen wöchentlichen Regelarbeitszeit geleisteten Mehrstunden zumindest jenes Entgelt erhalten, das auch Vollzeitbeschäftigte für diese Arbeitszeiten erhalten. Ebenso wie Vollzeitbeschäftigte erhalten auch Teilzeitbeschäftigte für die über die kollektivvertragliche wöchentliche Regelarbeitszeit hinaus geleisteten Mehrstunden den Zuschlag von 50 % gem § 10 Abs 8 KV. Anders als Vollzeitbeschäftigte erhalten Teilzeitbeschäftigte nach dem KV aber bereits ab der dritten über die individuell vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunde einen Mehrstundenzuschlag. Ab der dritten von Teilzeitbeschäftigten geleisteten Mehrstunde bis zur Überschreitung der wöchentlichen Regelarbeitszeit erhalten Teilzeitbeschäftigte daher für die idente Anzahl von Stunden sogar ein höheres Entgelt als Vollzeitbeschäftigte, die für derartige Stunden keinen Zuschlag erhalten.
Vor diesem Hintergrund liegt daher die vom Antragsgegner behauptete Diskriminierung der Teilzeitbeschäftigten nicht vor.