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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Teilzeitarbeit iSd § 19d AZG und kollektivvertragliche Regelung eines Zuschlags für Mehrarbeitsstunden

Der Kollektivvertrag kann nach § 19d Abs 3f AZG - und zwar sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten der Arbeitnehmer - Abweichungen von den Regelungen des § 19d Abs 3a bis 3e AZG zulassen

07. 01. 2013
Gesetze: § 19d AZG, §§ 2 ff ArbVG
Schlagworte: Arbeitszeitrecht, Arbeitnehmerschutz, Teilzeitarbeit, Kollektivvertrag, Regelung eines Zuschlags für Mehrarbeitsstunden

GZ 8 ObA 89/11p, 28.06.2012

OGH: Die Bestimmung des § 19d Abs 3a AZG, nach der Teilzeitbeschäftigten für Mehrarbeitsstunden ein Zuschlag von 25 % gebührt, steht der hier maßgebenden kollektivvertraglichen Regelung nicht entgegen, weil der Kollektivvertrag nach § 19d Abs 3f AZG - und zwar sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten der Arbeitnehmer - Abweichungen von den Regelungen des § 19d Abs 3a bis 3e AZG zulassen kann. Von dieser Möglichkeit haben die Kollektivvertragsparteien nach der Einführung der Regelungen über die Abgeltung von Mehrarbeit in § 19d AZG mit der AZG-Novelle BGBl I 2007/61 durch die Neuregelung des § 5 KV mit 1. 7. 2008 Gebrauch gemacht. Auch der Hinweis auf den Fall des § 19d Abs 3c AZG ist daher - weil auch diese Bestimmung kollektivvertragsdisponibel ist - von vornherein verfehlt, sodass es keiner näheren Hinweise darauf bedarf, dass die Voraussetzungen dieser Bestimmung ohnedies hier nicht gegeben sind.

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