Der unmittelbare Zusammenhang mit der wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit ist nur anzunehmen, wenn eine spezifisch wirtschaftstreuhänderische Aufgabe mit einer allgemeinrechtlichen Angelegenheit untrennbar verknüpft ist, sodass der Wirtschaftstreuhänder seine Aufgabe nicht wahrnehmen kann, ohne - etwa typischerweise aufgrund der Notwendigkeit der Beurteilung als Vorfrage - auch die über seinen spezifischen Bereich hinausgehende Rechtsfrage einzubeziehen
GZ 4 Ob 117/12b, 10.07.2012
OGH: Gem § 3 Abs 2 Z 5 WTBG ist der Wirtschaftstreuhänder ua zur „Beratung in Rechtsangelegenheiten, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen“, berechtigt. Diese Bestimmung gesteht dem Steuerberater unter den genannten Bedingungen die Beratung in rechtlicher Hinsicht zu, nicht jedoch die gesamte Vertragserrichtung. Verlangt wird nicht bloß irgendein Zusammenhang zwischen rechtlichen und wirtschaftstreuhänderischen Aufgaben, sondern ein unmittelbarer Zusammenhang. Ein solcher ist nur hinsichtlich jener Vertragsteile zu bejahen, die sich unmittelbar auf die wirtschaftstreuhänderische Arbeit beziehen. Die Verfassung ganzer Verträge, die auch Fragen regeln, die wirtschaftstreuhänderisch nicht relevant sind, ist daher vom Berechtigungsumfang ebensowenig umfasst wie die Beratung in solchen Rechtsfragen. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit der wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit besteht dann, wenn diese Aufgaben ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigt werden können.
Daraus folgt, dass die Mitbehandlung einer allgemeinrechtlichen Frage zulässig ist, wenn ohne sie der Steuerberater seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen und vollständigen steuerlichen Beratung und Betreuung seines Mandanten nicht nachkommen kann. Der geforderte unmittelbare Zusammenhang ist nur anzunehmen, wenn eine spezifisch wirtschaftstreuhänderische Aufgabe mit einer allgemeinrechtlichen Angelegenheit untrennbar verknüpft ist, sodass der Wirtschaftstreuhänder seine Aufgabe nicht wahrnehmen kann, ohne - etwa typischerweise aufgrund der Notwendigkeit der Beurteilung als Vorfrage - auch die über seinen spezifischen Bereich hinausgehende Rechtsfrage einzubeziehen. Kein unmittelbarer (und untrennbarer) Zusammenhang liegt hingegen vor, wenn ein- und dasselbe rechtliche Phänomen - zB ein abzuschließender Vertrag - zivilrechtlich und abgabenrechtlich zu beurteilen ist.