Ist nicht von vorsätzlichem Handeln des Betroffenen auszugehen, steht § 3 Abs 2 StGB nicht in Rede
GZ 14 Os 72/12p, 20.11.2012
OGH: § 3 Abs 2 StGB sieht bei Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt unter der weiteren Voraussetzung, dass die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht, vor, dass der Täter nach dem Vorsatzdelikt entschuldigt ist. Verwirklicht der Verteidiger in seiner überschießenden Abwehr hingegen ein Fahrlässigkeitsdelikt, so bleibt bei schuldhafter Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt die Strafbarkeit nach dem Fahrlässigkeitsdelikt erhalten.
Eine auf die Zufügung einer schweren Verletzung (eines) der Angreifer gerichtete, für die Subsumtion der Tat nach § 87 Abs 1 StGB erforderliche Absicht des Betroffenen, der „eine Abwehrbewegung gemacht habe“, haben die Tatrichter ausdrücklich verneint und zu einem für die Subsumtion nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB erforderlichen Verletzungsvorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) keine Aussage getroffen. Nach dem - mangels Geltendmachung eines Feststellungsmangels durch die Staatsanwaltschaft - allein maßgeblichen Urteilssachverhalt ist daher nicht von vorsätzlichem Handeln des Betroffenen auszugehen, womit § 3 Abs 2 StGB nicht in Rede steht.