Die Notwendigkeit der Abwehr beurteilt sich ex ante; ist die Abwehrhandlung aus dieser Perspektive, also zum Zeitpunkt ihrer Vornahme, zulässig, so ändert sich an ihrer Rechtfertigung auch dann nichts, wenn die Verteidigung einen besonders „unglücklichen“ Verlauf nimmt und den Angreifer schwerer als erwartet beeinträchtigt
GZ 14 Os 72/12p, 20.11.2012
OGH: Nach § 3 Abs 1 erster Satz StGB handelt in Notwehr, wer sich der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren.
Notwendig ist die Verteidigung, die aus der Situation des Angegriffenen gesehen und unter Beachtung objektiver Kriterien, gerade so weit in die Rechtsgüter des Angreifers eingreift, dass der Angriff verlässlich und endgültig abgewehrt werden kann.
Die Notwendigkeit der Abwehr beurteilt sich ex ante. Ist die Abwehrhandlung aus dieser Perspektive, also zum Zeitpunkt ihrer Vornahme, zulässig, so ändert sich an ihrer Rechtfertigung auch dann nichts, wenn die Verteidigung einen besonders „unglücklichen“ Verlauf nimmt und den Angreifer schwerer als erwartet beeinträchtigt. Entscheidend ist die Notwendigkeit der Abwehrhandlung, nicht des Abwehrerfolgs.
Das Maß der Abwehr bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls; regelmäßig nach der Art, der Wucht und der Intensität des abzuwehrenden Angriffs, nach der Gefährlichkeit des Angreifers und nach den zur Abwehr zur Verfügung stehenden Mitteln, wobei auch Nebenumstände zu berücksichtigen sind. Ein Risiko betreffend die Effektivität seiner Verteidigung braucht der Verteidiger nicht einzugehen. Kommen mehrere Möglichkeiten in Betracht, so hat er die gelindeste Abwehr zu wählen. Steht nur eine Möglichkeit offen, ist sie zur Verteidigung notwendig und daher gerechtfertigt.
Nach den Feststellungen hat R nichts getan, was das zur Abwehr des gegen ihn gerichteten Angriffs Notwendige überschritten hätte. Er hatte sich vom Ort des ursprünglichen Zusammentreffens entfernt, war von zwei Angreifern verfolgt und von einem bereits mit einem Faustschlag attackiert worden, als auch der Zweite zu ihm aufschloss. In dieser Situation ist auch unter dem Aspekt der Verlässlichkeit der Abwehrhandlung die Verwendung des Messers in der festgestellten Weise (keine gezielte Stichführung) gerechtfertigt. R kann im konkreten Einzelfall nicht abverlangt werden, sich gegen zwei Angreifer mit bloßen Händen zu wehren oder seine Widersacher mit dem Messer lediglich in einer Art und Weise zu bedrohen, die die Gefahr einer Verletzung keinesfalls mit sich gebracht hätte. Er musste sich aber auch nicht dem Risiko aussetzen, dass er durch das Zusammenwirken der beiden Angreifer entwaffnet und seine Waffe in der Folge gegen ihn gerichtet wird. Seine Tat ist nach § 3 Abs 1 erster Satz StGB gerechtfertigt.
Dass R nur ein Bagatellangriff gedroht hatte, hat das Erstgericht nicht festgestellt, womit sich die Frage nach einer (Un-)Angemessenheit der Verteidigung iSd zweiten Satzes des § 3 Abs 1 StGB nicht stellt.