Bei Berichten über den Verdacht einer strafbaren Handlung oder über eine strafgerichtliche Verurteilung sind auch die Wertungen des § 7a MedienG zu berücksichtigen, nach denen ein Identitätsschutz bestehen kann; allerdings ist die Identität von Erwachsenen, die eines Verbrechens verdächtig sind oder wegen eines solchen verurteilt wurden, nur dann geschützt, wenn die Veröffentlichung ihr Fortkommen unverhältnismäßig beeinträchtigen kann; die Herabsetzung einer Person durch unwahre Tatsachenbehauptungen überschreitet das Maß einer zulässigen Kritik und kann selbst im Weg einer umfassenden Interessenabwägung oder mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt werden, was auch auf Bildberichterstattung zutrifft
GZ 4 Ob 101/12z, 10.07.2012
Die Vorinstanzen verboten der Beklagten mittels einstweiliger Verfügung, Abbildungen des Klägers ohne seine Einwilligung zu veröffentlichen, wenn gleichzeitig in der Textberichterstattung unter Hinweis auf ein anhängiges Strafverfahren behauptet werde, der Kläger könnte im Zuge von Ermittlungen Beweise gefälscht, insbesondere Aktenvermerke verändert, falsch datiert oder konstruiert haben. Die Verdachtslage gegen den Kläger habe nur auf der Anzeige des wegen der Ermittlungstätigkeit des Klägers strafgerichtlich Verurteilten beruht, welche von der Staatsanwaltschaft unverzüglich, noch bevor der beanstandete Artikel mit dem Lichtbild des Klägers erschienen sei, mangels Herstellung des objektiven Tatbestands der behaupteten Delikte zurückgelegt worden sei. Selbst wenn der Artikel unter diesen Gegebenheiten zutreffend nur auf die durch die Anzeige des Verurteilten begründete Verdachtslage gegenüber dem Kläger verwiesen habe, die in keiner Weise objektiviert gewesen sei, sei eine identifizierende Berichterstattung durch Veröffentlichung eines Lichtbilds des Klägers konkret nicht zulässig gewesen.
OGH: Nach § 78 UrhG dürfen Bildnisse von Personen nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch berechtigte Interessen der Abgebildeten verletzt würden. Bei der danach gebotenen Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Veröffentlichungsinteresse des Mediums ist auch der Begleittext der Veröffentlichung zu beachten. Bei einem Bericht über einen im Kern wahren Sachverhalt fällt die Interessenabwägung gewöhnlich zu Gunsten des Mediums aus. Daneben sind bei Berichten über den Verdacht einer strafbaren Handlung oder über eine strafgerichtliche Verurteilung auch die Wertungen des § 7a MedienG zu berücksichtigen, nach denen ein - hier zweifellos verletzter - Identitätsschutz bestehen kann. Allerdings ist die Identität von Erwachsenen, die eines Verbrechens verdächtig sind oder wegen eines solchen verurteilt wurden, nur dann geschützt, wenn die Veröffentlichung ihr Fortkommen unverhältnismäßig beeinträchtigen kann. Dabei wird nicht danach unterschieden, ob das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen durch Wort- oder durch Bildberichterstattung verletzt wird, der Schutz der Identität wird somit in beiden Fällen gleich beurteilt. Die somit erforderliche Abwägung zwischen den jeweils grundrechtlich geschützten Interessen des Mediums an einer identifizierenden Berichterstattung (Art 10 EMRK) und des Betroffenen an der Wahrung seiner Anonymität (Art 8 EMRK) hat sich nach den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalls zu richten.
Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich von jenem, welcher der von der Beklagten herangezogenen Entscheidung 4 Ob 166/10f zugrunde lag, weshalb kein Widerspruch zur Rsp des OGH zu erkennen ist. Dort war die Verdachtslage insoweit objektiviert, als eine dienstbehördliche Suspendierung des Angezeigten erfolgt war. Hier wurde hingegen die Anzeige unverzüglich (ua) mangels behaupteten objektiven Tatbestands zurückgelegt. Überdies unterließ es die Beklagte, dem Betroffenen Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben, was zweifellos den Hinweis auf die Zurücklegung der Anzeige ergeben hätte.
Bei der Interessenabwägung bei einer Bildnisveröffentlichung iZm einer Darstellung von Unregelmäßigkeiten oder Straftaten gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs; nicht in allen Fällen, in denen die Öffentlichkeit Anlass hat, sich mit einer Einzelperson zu befassen, kann auch ein echtes Bedürfnis danach bejaht werden, ein Bild dieser Einzelperson zu sehen.
Wenn sich die Beklagte darauf beruft, einen im Kern wahren Begleittext verbreitet zu haben, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie nach dem maßgeblichen Gesamteindruck ein aufgrund der Anzeige des Verurteilten, der von einem bekannten, namentlich und mit Bild genannten Strafverteidiger unterstützt wird, noch laufendes Strafverfahren gegen den Kläger suggeriert, was im Hinblick auf die sofortige Verfahrenseinstellung nicht den Tatsachen entspricht. Die Herabsetzung einer Person durch unwahre Tatsachenbehauptungen überschreitet das Maß einer zulässigen Kritik und kann selbst im Weg einer umfassenden Interessenabwägung oder mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt werden, was auch auf Bildberichterstattung zutrifft.