Im Einzelfall kann eine Verbreiterung des Wegs im Rahmen der bei Beurteilung des Vorliegens einer unzulässigen Erweiterung der Servitut gebotenen Gesamtbetrachtung unschädlich sein
GZ 6 Ob 200/12y, 16.11.2012
OGH: Der Inhalt von ersessenen Dienstbarkeiten bestimmt sich nach dem Zweck, zu dem das belastete Grundstück am Beginn der Ersitzungszeit verwendet wurde. Die Grenzen der Rechtsausübung sind bei ersessenen Dienstbarkeiten besonders genau zu beachten. Auch bei ungemessenen Dienstbarkeiten bestehen Schranken aufgrund des ursprünglichen Bestandes und der ursprünglich vorhersehbaren Benützungsart.
Nach stRsp ist allerdings eine Anpassung der Benützungsart durch den Servitutsberechtigten an die fortschreitende technische Entwicklung grundsätzlich zulässig. Es soll dem Berechtigten der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem Belasteten so wenig wie möglich geschadet werden. Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit läge nur dann vor, wenn das dienende Grundstück dadurch erheblich schwerer belastet wird. Wird nicht die Betriebsform des herrschenden Grundstücks wesentlich geändert, so ist für den Umfang der Dienstbarkeit des Fahrrechts das jeweilige Bedürfnis des Berechtigten maßgebend, soweit der Belastete keine unzumutbare Beeinträchtigung erleidet. Die Modernisierung eines Betriebs oder ein besserer Geschäftsgang bilden keine Änderung der Betriebsform. Hingegen sind Belastungen des dienenden Guts infolge Änderung der Bewirtschaftungsart des herrschenden Guts unzulässig.
Die Frage des Ausmaßes bzw Umfangs einer Dienstbarkeit und die Fragen der Grenzen der zulässigen Erweiterung sind grundsätzlich einzelfallbezogen.
Der beklagten Partei ist zuzugeben, dass nach hA eine erheblich schwerere Belastung des dienenden Guts und damit eine unzulässige Erweiterung der Servitut insbesondere dann anzunehmen ist, wenn die Beschaffenheit des Wegs (etwa dessen Breite und/oder Befestigung) geändert werden muss.
Allerdings gilt diese Auffassung nur für den Regelfall. Im Einzelfall kann eine Verbreiterung des Wegs im Rahmen der bei Beurteilung des Vorliegens einer unzulässigen Erweiterung der Servitut gebotenen Gesamtbetrachtung unschädlich sein. Nach den Feststellungen des Erstgerichts verursacht die Holzbringung mit Harvester und Forwarder geringere Schäden am Boden, es sind weniger Fahrten notwendig als mit einem Traktor und eine Verbreiterung des Wegs auf 4 m führt zu keinem wirtschaftlichen Nutzungsentgang für die beklagte Partei. Wenn die Vorinstanzen bei dieser Sachlage keine unzulässige Ausweitung der Servitut angenommen haben, steht dies mit den dargelegten Grundsätzen der Rsp im Einklang.