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Zivilrecht

OGH: Provisionsanspruch nach § 30 MaklerG des Versicherungsmaklers –Schadenersatzanspruch des Versicherungsmaklers bei Stornierung von Versicherungsverträgen durch Versicherungsnehmer?

Eine Einschränkung der Versicherungsnehmer bei der Ausübung ihrer Stornierungsmöglichkeiten allein aus dem Vertrag zum Versicherungsmakler findet sich im Gesetz nicht; die Stornierung eines Versicherungsvertrags verstößt nicht gegen eine Treuepflicht aus dem Rechtsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Makler

07. 01. 2013
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB, § 30 MaklerG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Maklerrecht, Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers, Stornierung von Versicherungsverträgen, Treuepflicht

GZ 1 Ob 17/12z, 22.06.2012

OGH: Nach § 30 MaklerG haben Versicherungsmakler regelmäßig nur einen Provisionsanspruch gegenüber den Versicherungsunternehmen. Dieser entsteht zufolge § 30 Abs 2 leg cit im Allgemeinen mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts. Er ist zwar grundsätzlich vom Eingang der geschuldeten Prämie abhängig, gebührt aber auch dann, wenn diese zu zahlen wäre, hätte der Versicherer seine Verpflichtungen erfüllt. Er entfällt, insoweit als der Versicherer gerechtfertigte Gründe für eine Beendigung des Versicherungsvertrags oder eine betragsmäßige Herabsetzung der Versicherungsprämie hat. Zur einvernehmlichen Auflösung des Versicherungsvertrags wird daher vertreten, dass der Provisionsanspruch des Maklers bestehen bleibt, wenn nicht der Versicherer wichtige Gründe geltend machen kann, die die Auflösung rechtfertigen. Damit sind die Interessen der Versicherungsmakler an der Wahrung ihres Provisionsanspruchs im Gesetz gegenüber den Versicherungsunternehmen berücksichtigt. Eine Einschränkung der Versicherungsnehmer bei der Ausübung ihrer Stornierungsmöglichkeiten allein aus dem Vertrag zum Versicherungsmakler findet sich demgegenüber im Gesetz nicht. Ausgehend davon hat der OGH bereits ausgesprochen, dass die Stornierung eines Versicherungsvertrags nicht gegen eine Treuepflicht aus dem Rechtsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Makler verstößt. Die aus der Stornierung von Versicherungsverträgen durch die Beklagte abgeleiteten Schadenersatzansprüche der Klägerin scheitern daher schon am Nachweis einer Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten.

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