Bereits aus der im Gesetz (§ 1114 ABGB) für Bestandverträge mit bedingtem Endtermin vorgesehenen Regelung lässt sich ableiten, dass die Vereinbarung einer Verlängerungsklausel einen nach dem Willen der Parteien befristet abgeschlossenen Vertrag nicht automatisch zu einem von Anfang an unbefristeten Dauerschuldverhältnis macht; die ipso-iure-Endigung eines Dauerschuldverhältnisses durch Zeitablauf ist nicht allein bestimmend für die Frage, ob ein Vertragsverhältnis von bestimmter Dauer vorliegt; vielmehr ist auf den Bindungswillen der Parteien abzustellen
GZ 1 Ob 17/12z, 22.06.2012
OGH: Der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Unternehmer-Maklervertrag unterliegt den besonderen Bestimmungen der §§ 26 ff MaklerG. Während die allgemeine Maklerdefinition des § 1 MaklerG die nicht ständige Betrauung in den Vordergrund stellt, erklärt § 26 Abs 1 leg cit ausdrücklich eine auch ständige Betrauung durch den Versicherungskunden als für die Maklereigenschaft unschädlich. Diese Regelung trägt der Praxis Rechnung, nach welcher sich die Tätigkeit des Versicherungsmaklers nicht auf die Herstellung eines einmaligen Leistungsaustausches beschränkt, sondern zwischen Kunden und Makler oftmals ein Vertragsverhältnis über Jahre begründet wird, und bringt damit dessen besondere Ausprägung als Dauerschuldverhältnis zum Ausdruck. Soweit die §§ 26 ff MaklerG und die Bestimmungen über das allgemeine Handelsmaklerrecht keine Sonderregelungen enthalten, kommen die allgemeinen Bestimmungen der §§ 1 - 15 MaklerG zur Anwendung. Für die Beendigung von Verträgen mit Versicherungsmaklern gelten daher die §§ 12 und 13 MaklerG, die an die für Dauerschuldverhältnisse allgemeinen geltenden Grundsätze anknüpfen.
Wird der Versicherungsmaklervertrag auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann er nach § 13 MaklerG von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Diese Bestimmung ist nach § 32 MaklerG zu Gunsten des Versicherungskunden unabdingbar. Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Maklervertrag endet demgegenüber nach § 12 Abs 1 leg cit mit dem Ablauf der Zeit, für die er eingegangen wurde. Mangels abweichender Vereinbarungen kann das befristet eingegangene Vertragsverhältnis vor Zeitablauf bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Frist vorzeitig gekündigt werden (§ 12 Abs 2 MaklerG).
Nach der zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Vereinbarung sollte sich das bis 31. 12. 2009 befristete Vertragsverhältnis jeweils automatisch um ein weiteres Jahr verlängern, wenn es nicht spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Daraus leitet das Berufungsgericht die Vereinbarung eines unbefristeten Vertragsverhältnisses ab, das nach § 13 MaklerG von jedem der Vertragspartner jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden könne.
Wegen der besonderen Ausprägung des Versicherungsmaklervertrags als Dauerschuldverhältnis kann zu dieser Frage zunächst auf die für solche Rechtsverhältnisse allgemein geltenden Grundsätze zurückgegriffen werden.
Nach § 1114 ABGB ist für den befristeten Bestandvertrag zu unterscheiden, ob schon der vereinbarte Zeitablauf allein das Bestandverhältnis beendet (unbedingter Endtermin), oder ob es noch zusätzlich der Ausübung des Auflösungsrechts durch Erklärung bedarf (bedingter Endtermin). Für das Bestandverhältnis findet sich daher im Gesetz eine ausdrückliche Regelung des Falles, dass ein Vertragsverhältnis zu einem bestimmten Termin nur dann enden soll, wenn vor Ablauf der bedungenen Zeit ordnungsgemäß gekündigt wird. Aus § 1114 Satz 2 und einem Umkehrschluss aus Satz 3 ergibt sich dazu, dass eine Kündigungserklärung dann erforderlich ist, wenn dies „bedungen“ wurde. Ist dies der Fall, so bedarf es für die tatsächliche Beendigung des Bestandverhältnisses zum vereinbarten Zeitpunkt einer fristgerechten Kündigung. Wird sie versäumt, tritt eine Erneuerung des Vertrags um die vertraglich vereinbarte Zeit, sonst um die in § 1115 ABGB genannten Zeiten ein. Die Vereinbarung eines solchen „bedingten Endtermins“, ist der Sache nach nicht anders zu sehen als die Vereinbarung einer - etwas anders konstruierten - Verlängerungsklausel. Im bestandrechtlichen Schrifttum ist dazu unbestritten, dass „Verträge mit bedingtem Endtermin“ solche auf bestimmte Zeit darstellen. Normen für einzelne gesetzlich geregelte Dauerschuldverhältnisse sind verallgemeinerungsfähig und können daher grundsätzlich auf andere Dauerrechtsverhältnisse übertragen werden. Damit lassen sich bereits aus dem Gesetz Anhaltspunkte dafür gewinnen, dass allein die Vereinbarung einer Verlängerungsklausel noch nicht bedeutet, dass ein befristet eingegangenes Dauerschuldverhältnis von Anfang an als ein solches von unbestimmter Dauer anzusehen wäre.
Einen weiteren Hinweis auf das Erfordernis einer Kündigung von befristeten Verträgen mit Verlängerungsklauseln zur Vermeidung von deren Verlängerung enthält § 8 Abs 1 VersVG. Demnach ist eine Vereinbarung, nach welcher ein Versicherungsverhältnis als stillschweigend verlängert gilt, wenn es nicht vor dem Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird, insoweit nichtig, als sich die jedesmalige Verlängerung auf mehr als ein Jahr erstreckt. Anhaltspunkte dafür, dass durch die Vereinbarung einer solchen Klausel von Anfang an ein Vertragsverhältnis von unbestimmter Dauer begründet würde, lassen sich dem Wortlaut des Gesetzes nicht entnehmen.
Jabornegg vertritt für die Unterscheidung befristeter und unbefristeter Versicherungsverträge, wie allgemein für Dauerschuldverhältnisse, die Meinung, dass für die Differenzierung allein entscheidend sei, ob das Vertragsverhältnis automatisch mit Zeitablauf ende, weswegen ein zwar auf bestimmte Dauer abgeschlossener, aber mit Verlängerungsklausel versehener Versicherungsvertrag nicht einem befristeten Dauerschuldverhältnis gleich gehalten werden könne. Für die vereinbarte Vertragsdauer solle wegen des in der Befristung zum Ausdruck gebrachten Bindungswillens der Parteien aber das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen sein. Dieser Auffassung ist bereits Fenyves unter Verweis auf die allgemein für Dauerschuldverhältnisse geltenden Grundsätze entgegengetreten. Auch der OGH hat sich mit dieser Lehrmeinung Jaborneggs bereits eingehend auseinandergesetzt und gelangte in der Entscheidung 7 Ob 152/01f zum Ergebnis, dass es entgegen dessen streng-dogmatischer Linie für das Vorliegen eines befristeten Dauerschuldverhältnisses nicht allein auf ein jedenfalls automatisches Ende des Versicherungsvertrags als typusbildend ankommen könne, sondern dafür auch die Intensität des Bindungswillens der Parteien zu beachten sei. Werde - so der OGH im Anlassfall - ein Unternehmer-Versicherungsvertrag, getragen vom Bestreben beider Parteien nach einer entsprechenden Bindung, auf bestimmte Zeit geschlossen, so sei das Versicherungsverhältnis während dieser Zeit als befristet anzusehen und könne die Vereinbarung einer Verlängerungsklausel (in casu: „jeweils um ein Jahr“) am Charakter eines „Dauerschuldverhältnisses auf bestimmte Zeit“ nichts ändern.
Die Frage nach der rechtlichen Qualifikation einer vertragsmäßig vereinbarten Verlängerung eines zunächst auf befristete Zeit abgeschlossenen Dauerschuldverhältnisses begegnet in der Judikatur des OGH auch bei sog Nichtverlängerungserklärungen in Arbeitsverträgen. Dabei handelt es sich um die Vereinbarung, dass sich das ursprünglich auf bestimmte Zeit abgeschlossene Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn kein Vertragspartner dem anderen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erklärt, das Vertragsverhältnis über die Befristung hinaus nicht fortsetzen zu wollen. Dazu vertritt der OGH in stRsp die Ansicht, dass darin keine auf Beendigung eines auf unbefristete Zeit abgeschlossenen Dienstvertrags gerichtete Erklärung liege, sondern nur die Ablehnung des Abschlusses eines neuen Dienstvertrags nach Ablauf der Befristung zu erblicken sei. Die von Jabornegg in seiner Besprechung der Entscheidung 9 ObA 81/99y vertretene Auffassung, eine solche Verlängerungsklausel begründe ein Vertragsverhältnis von zeitlich unbefristeter Dauer, auf die das Berufungsgericht ebenfalls Bezug nimmt, hat der OGH in der Entscheidung 8 ObA 1/03k ausdrücklich abgelehnt (dieser folgend auch 9 ObA 107/04g).
Die zu beurteilende Maklervereinbarung ist erkennbar vom Bestreben beider Partner getragen, eine Bindung auf bestimmte Zeit einzugehen und den Bestand des Vertragsverhältnisses über die vereinbarte Zeit zu sichern. Der Annahme, es liege wegen der vereinbarten Verlängerungsautomatik ein von Anfang an unbefristetes Dauerschuldverhältnis vor, stünde damit der Parteiwille entgegen. Hinzu kommt, dass die Vereinbarung vom 1. 12. 2003 den Auftraggeber in Punkt 2. verpflichtete, sämtliche Versicherungsabschlüsse über den Makler durchführen zu lassen. Demnach war es der Beklagten während der Laufzeit des Vertrags nicht gestattet, Verträge entweder selbst oder durch einen anderen Makler abzuschließen. Die Vereinbarung entspricht damit einem Alleinvermittlungsauftrag iSd § 14 Abs 1 MaklerG als dem geradezu typischen Fall eines befristeten Maklervertrags. Nach § 14 Abs 2 MaklerG kann im Übrigen ein solcher Alleinvermittlungsauftrag nur befristet auf angemessene Dauer abgeschlossen werden. Die Ansicht des Berufungsgerichts, es liege allein wegen der Verlängerungsklausel ein unbefristeter Maklervertrag vor, der gem § 13 MaklerG jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden könne, ist daher abzulehnen.
Wie jeder Vertrag kann auch der Maklervertrag nach allgemeinen Grundsätzen rückgängig gemacht oder beendet werden. Vereinbaren die Vertragsparteien gemeinsam durch übereinstimmende Willenserklärung die Beendigung des Vertrags zu einem von ihnen frei gewählten Zeitpunkt, kommt es zu einer einvernehmlichen Auflösung des Rechtsverhältnisses mit Aufhebungsvertrag.