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Zivilrecht

OGH: Anscheinsvollmacht gem § 1029 ABGB iZm Betrauung eines Architekten oder Ziviltechnikers mit der Abwicklung eines Bauvorhabens

Will der Bauherr ausnahmsweise seinem Architekten die Funktion eines Unternehmers zuteilen, der die gesamte Ausführung des Baus von der Planung über die eigentliche Bauarbeit aller Sparten bis zur Kollaudierung selbständig gegen einen Werklohn durchzuführen hat, zuteilen, so muss er dies dem Dritten (Professionisten) deutlich erkennbar machen, zB durch individuelle Verständigung; den Dritten trifft insoweit keine Erkundigungspflicht, wenn der äußere Tatbestand eindeutig der Verkehrssitte entspricht

07. 01. 2013
Gesetze: §§ 1002 ff ABGB, § 1029 ABGB
Schlagworte: Vollmacht, Anscheinsvollmacht, Betrauung eines Architekten / Ziviltechnikers mit der Abwicklung eines Bauvorhabens, keine Erkundigungspflicht des Professionist

GZ 1 Ob 58/12d, 22.06.2012

OGH: Aufgrund der irrigen Annahme, die Vertreterin der Nebenintervenientin (Ziviltechnikerin) sei bei Vertragsabschluss in deren Namen aufgetreten, sodass das Zustandekommen eines Vertrags mit der Beklagten (Auftraggeberin) von vornherein nicht in Betracht komme, haben sich die Vorinstanzen nicht mit der Frage beschäftigt, ob die mit dem Bauvorhaben betrauten Vertreter der Beklagten gegenüber der Klägerin den Anschein erweckt haben, die Nebenintervenientin (bzw deren Geschäftsführerin) sei berechtigt, in ihrem Namen Werkverträge abzuschließen. Wie der OGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, steht die Betrauung eines Architekten mit der Abwicklung eines Bauvorhabens den in § 1029 ABGB genannten Fällen gleich, wobei zum normalen, typischen Wirkungskreis eines Architekten auch der Abschluss von Werkverträgen mit Professionisten, die zur Herstellung des auszuführenden Baus nötig sind, gehört. Es handelt sich dabei um einen allgemein angenommenen Vertragstypus, um eine Verkehrssitte, die in der Baubranche auch allgemein üblich ist. Demgegenüber muss grundsätzlich bei einer Betrauung eines Architekten oder Ziviltechnikers mit der Abwicklung eines Bauvorhabens ein Professionist, der sich an einer von diesem erarbeiteten Ausschreibung beteiligt, nicht damit rechnen, dass ein Werkvertrag unmittelbar zwischen ihm und dem Architekten bzw Ziviltechniker zustandekommen soll. Will der Bauherr ausnahmsweise seinem Architekten die Funktion eines Unternehmers zuteilen, der die gesamte Ausführung des Baus von der Planung über die eigentliche Bauarbeit aller Sparten bis zur Kollaudierung selbständig gegen einen Werklohn durchzuführen hat, zuteilen, so muss er dies dem Dritten deutlich erkennbar machen, zB durch individuelle Verständigung. Den Dritten trifft insoweit keine Erkundigungspflicht, wenn der äußere Tatbestand eindeutig der Verkehrssitte entspricht; nur dort wo schon der äußere Tatbestand Bedenken erwecken musste, hat der Dritte die Richtigkeit des bestehenden Anscheins zu überprüfen.

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