Welche Maßnahmen im konkreten Fall zu ergreifen sind und ob die Unterlassung einer zumutbaren Maßnahme dem Wegehalter bereits als grobes Verschulden vorgeworfen werden kann, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden
GZ 1 Ob 214/12w, 15.11.2012
OGH: Es kommt im jeweils zu prüfenden Einzelfall darauf an, ob der Wegehalter die ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um die gefahrlose Benützung gerade dieses Wegs zu erreichen. Unter grober Fahrlässigkeit iSd § 1319a ABGB ist eine auffallende Sorglosigkeit zu verstehen, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falls in ungewöhnlicher Weise verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist. Welche Maßnahmen im konkreten Fall zu ergreifen sind und ob die Unterlassung einer zumutbaren Maßnahme dem Wegehalter bereits als grobes Verschulden vorgeworfen werden kann, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden.
Eine gravierende, vom OGH zu korrigierende Fehlbeurteilung liegt hier nicht vor, wenn das Berufungsgericht mit dem Hinweis auf die im städtischen Bereich durchaus übliche Begrenzung der Fahrbahn durch Randsteine, Baumscheiben und Blumenbeete sowie auf die Errichtung vorgezogener Gehsteigrundungen und Fahrbahnteiler, die bei Schneelage ebenfalls nicht oder nicht gut sichtbar seien, eine Kontrolle und Sicherung einer Baumscheibe (ohne Baum) für unzumutbar hielt und (erkennbar) deshalb ein grobes Verschulden der Wegehalterin verneinte. Grundsätzlich wäre es Sache des Klägers gewesen, das Vorliegen grober Fahrlässigkeit im objektiven Sinn zu beweisen. Weder seinem Vorbringen noch den Feststellungen ist zu entnehmen, wie lange der Schnee die Baumscheibe bereits bedeckt hatte und ihre bauliche Abgrenzung von der Fahrbahn für Kfz-Lenker nicht als Hindernis erkennbar gewesen war. Unabhängig davon, ob sie jetzt einen Baum umgibt oder nicht, ist eine derartig baulich abgegrenzte Baumscheibe ohne Zweifel nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmt und damit nicht Fahrbahn iSd § 2 Abs 1 Z 2 StVO, was ohne Schneedecke jeder Kfz-Lenker erkennen hätte müssen. Es ist daher schwer verständlich, wenn der Revisionswerber der Beklagten vorwirft, sie hätte bereits durch die Entfernung des Baums sogar vorsätzlich eine Gefahrenquelle (gemeint für einparkende Kfz) geschaffen.