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Zivilrecht

OGH: Zur Passivlegitimation des Schadenregulierungsvertreters nach § 31 KHVG

§ 31 Abs 4 KHVG ist dahingehend auszulegen, dass die Möglichkeit, Ansprüche auf Ersatzleistung auch gegen den Schadenregulierungsvertreter „geltend machen“ zu können, bedeutet, dass dieser insoweit lediglich Vertreter des ausländischen Versicherungsunternehmers ist und dem Geschädigten nicht zusätzlich als Haftpflichtiger zur Verfügung steht

07. 01. 2013
Gesetze: § 31 KHVG, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Versicherungsrecht, Schadenersatzrecht, Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, Schadenregulierungsvertreter, Passivlegitimation, Vertreter des ausländischen Versicherungsunternehmers, kein zusätzlicher Haftpflichtiger

GZ 2 Ob 76/12h, 13.06.2012

OGH: Der OGH hat in 2 Ob 216/07i zu Schadenregulierungsbeauftragten gem § 12a VAG erkannt, dass diese nur Vertreter des Versicherungsunternehmens sind und dem Geschädigten nicht als zusätzliche Haftpflichtige zur Verfügung stehen. Nach dieser Bestimmung darf eine Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (mit Ausnahme der Versicherung der Haftpflicht des Frachtführers) nur erteilt werden, wenn das Versicherungsunternehmen in jedem anderen Vertragsstaat einen Schadenregulierungsbeauftragten bestellt, der ua beauftragt sein muss, alle erforderlichen Informationen über Schadensfälle, die sich in dem Land ereignen, für das er bestellt ist, zu sammeln und die zur Erledigung des Schadens notwendigen Maßnahmen zu treffen. Er muss überdies über ausreichende Befugnisse verfügen, um das Versicherungsunternehmen bei der Behandlung und Befriedigung von Ansprüchen aus Schadensfällen von Personen, mit Wohnsitz oder Sitz in dem Staat, für den er bestellt ist, gegenüber den Geschädigten zu vertreten und diese Ansprüche zu erfüllen.

Inhaltsgleiches normiert § 16 Abs 5 Z 4 VAG für bestehende inländische Versicherungsunternehmen, die in einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten den Dienstleistungsverkehr aufnehmen wollen.

Für den hier vorliegenden Fall eines im Ausland situierten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers mit einem inländischen Repräsentanten bestimmt § 31 KHVG seit der Novelle BGBl I 46/2002, dass die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Dienstleistungs-verkehr im Inland nur betrieben werden darf, solange ein Schadenregulierungsvertreter bestellt ist. Abs 4 leg cit regelt, dass Ansprüche auf Ersatzleistung außer gegen den Schädiger und den Versicherer bei im Dienstleistungsverkehr abgeschlossenen Verträgen auch gegen den Schadenregulierungsvertreter geltend gemacht werden können.

Die Einführung dieser Bestimmung durch BGBl I 46/2002 sollte nach den Materialien bewirken, dass der Schadenregulierungsvertreter in seinem Aufgabenbereich in jeder Hinsicht das Versicherungsunternehmen repräsentiert, für den Versicherer Erklärungen abgeben und vom Geschädigten entgegennehmen kann, wie das für inländische Versicherungsunternehmen im Dienstleistungsverkehr in anderen Vertragsstaaten in § 16 Abs 5 Z 4 VAG geregelt sei.

In der in § 31 Abs 1 KHVG ausdrücklich genannten Richtlinie 88/357/EWG idF der Richtlinie 90/618/EWG über die Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung, insbesondere die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, wird sowohl in Art 12a, der mit Art 6 der letztgenannten RL eingefügt wurde, als auch in deren Erwägungsgründen ausdrücklich dargelegt, dass der Mitgliedstaat der Dienstleistung vom Versicherungsunternehmen verlangen kann, einen in seinem Staat ansässigen oder niedergelassenen Vertreter zu ernennen, der alle erforderlichen Informationen über Schadensfälle in diesem Land zusammenträgt und über ausreichende Befugnisse verfügt, um das Unternehmen gegenüber den Geschädigten zu vertreten, die Schadenersatzansprüche geltend machen können, einschließlich der Befugnis der Auszahlung des Schadenersatzes. Darüber hinaus wird geregelt, dass der Mitgliedstaat der Dienstleistung nicht verlangen kann, dass der Vertreter für das betreffende Unternehmen andere als die in diesem Artikel genannten Tätigkeiten durchführt, insbesondere darf der Vertreter keine Direktversicherungsgeschäfte für das genannte Unternehmen betreiben. Seine Ernennung stellt auch nicht die Eröffnung einer Zweigniederlassung oder Agentur dar.

Es ist daher mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, dass § 31 Abs 4 KHVG - richtlinienkonform und in Übereinstimmung mit der Judikatur zu § 12a VAG - dahingehend auszulegen ist, dass die Möglichkeit, Ansprüche auf Ersatzleistung auch gegen den Schadenregulierungsvertreter „geltend machen“ zu können, bedeutet, dass dieser insoweit lediglich Vertreter des ausländischen Versicherungsunternehmers ist und auch hier dem Geschädigten nicht zusätzlich als Haftpflichtiger zur Verfügung steht.

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