Personen, die sich auf der Fahrbahn nicht primär zu ihrer Fortbewegung, sondern va zur Erreichung eines anderen, von der Rechtsordnung ausdrücklich gebilligten oder zumindest tolerierten Zwecks aufhalten, obliegt es zwar, das sich während dieses Aufenthalts abspielende Verkehrsgeschehen besonders aufmerksam zu beobachten, dies allerdings nur soweit dies bei der Tätigkeit auf der Fahrbahn möglich und zumutbar ist
GZ 2 Ob 76/12h, 13.06.2012
Die Erstbeklagte meint, dass oberstgerichtliche Rsp dazu fehle, wie sich ein Baustellenarbeiter beim Abbau der Baustelle zu verhalten habe. Der Kläger habe es unterlassen, das Arbeitsfahrzeug schützend zwischen sich und den heranflutenden Verkehr zu bringen bzw sich umzublicken, um den heranflutenden Verkehr zu beobachten, oder auf dem Beschleunigungsstreifen rechts zu gehen.
OGH: Nach der bereits bestehenden Judikatur ist der mit Durchführung von Arbeiten zur Erhaltung der Straße befasste Arbeiter nicht den Regeln der StVO über den Fußgängerverkehr unterworfen. Umgekehrt ist nach der Judikatur einem Fahrzeug der Straßenpflege gegenüber besondere Vorsicht entgegenzubringen, insbesondere bei Erkennbarkeit des gelbroten Drehlichts der Warnleuchte. Dass der Kläger daher beim Zurückgehen zum Arbeitsfahrzeug gleich einem Fußgänger im Fahrstreifen rechts oder am rechten Fahrbahnrand hätte gehen müssen, kann nicht gesagt werden.
Personen, die sich auf der Fahrbahn nicht primär zu ihrer Fortbewegung, sondern va zur Erreichung eines anderen, von der Rechtsordnung ausdrücklich gebilligten oder zumindest tolerierten Zwecks aufhalten, obliegt es zwar, das sich während dieses Aufenthalts abspielende Verkehrsgeschehen besonders aufmerksam zu beobachten, dies allerdings nur soweit dies bei der Tätigkeit auf der Fahrbahn möglich und zumutbar ist.
Die Frage, ob dem Kläger iSd Judikatur im Konkreten ein regelmäßiges Umblicken zumutbar war, ist eine solche des Einzelfalls und wurde vom Berufungsgericht vertretbar gelöst.
Zur Frage, ob der Kläger sein Arbeitsfahrzeug schützend zwischen sich und den nachkommenden Verkehr hätte stellen müssen, ist auf das zur Revision des Klägers Gesagte zu verweisen.