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Zivilrecht

OGH: Mitverschulden des verletzten Straßenarbeiters bei an sich erlaubtem, jedoch unterlassenem Zurückfahren des Straßendienstfahrzeugs auf der Autobahn?

Bedenkt man, dass ein Zurückfahren grundsätzlich gefährlich, weil unerwartet ist und dem nachkommenden Fahrzeugverkehr den Bremsweg verkürzt, so gelangt man zum Ergebnis, dass das Unterlassen eines solchen Fahrmanövers, selbst wenn es erlaubt gewesen sein sollte, jedenfalls kein Mitverschulden des Straßenarbeiters begründet

07. 01. 2013
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB, § 1304 ABGB, § 46 StVO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Straßenverkehrsrecht, Autobahnen, Straßenarbeiter, unterlassenes Zurückfahren des Straßendienstfahrzeugs, kein Mitverschulden

GZ 2 Ob 76/12h, 13.06.2012

Das Berufungsgericht sprach aus, dem Kläger sei zum Vorwurf zu machen, dass er, obwohl es ihm erlaubt gewesen wäre, nicht mit dem Straßendienstfahrzeug zurückfuhr, um die Ausbesserungsarbeiten vor dem Fahrzeug vorzunehmen, wodurch er vom Arbeitsfahrzeug abgedeckt und dort die Gefahr, von einem nachfolgenden Fahrzeug erfasst zu werden, deutlich vermindert worden wäre. Es sei ihm daher ein Mitverschulden von 25 % anzulasten.

Die Revision wendet sich gegen das vom Berufungsgericht angenommene Mitverschulden des Klägers von einem Viertel. Der vom Kläger eingehaltene Arbeitsablauf sei üblich. Auch wenn ein Zurückfahren auf der Autobahn mit einem Fahrzeug des Straßendienstes bei Arbeitsfahrten erlaubt sei, sei diese Vorgangsweise mit dem üblichen Arbeitsvorgang unvereinbar. Ob die vom Berufungsgericht angedachte Vorgehensweise tatsächlich zu einer deutlichen Verminderung der Verletzungsgefahr beigetragen hätte, sei nicht festgestellt worden.

OGH: Gem § 46 Abs 4 lit f StVO ist auf Autobahnen das Rückwärtsfahren grundsätzlich verboten. Dieses Verbot gilt jedoch nicht, wenn mit einem Fahrzeug des Straßendienstes bei Arbeitsfahrten zurückgefahren werden muss. Dabei war nach Pürstl, StVO, § 46 Anm 18, insbesondere an Arbeitsfahrten bei der Schneeräumung gedacht, wo es im Bereich von Parkplätzen häufig notwendig ist, mit dem Fahrzeug über längere Strecken zurückzufahren. Dies sollte demnach erlaubt werden.

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Feststellungen weder, dass der Kläger für die Durchführung seiner Arbeiten auf der Autobahn selbst iSd Normtextes der Bestimmung zurückfahren musste noch, dass dies für seinen Arbeitsvorgang iSd Anmerkung bei Pürstl aaO, notwendig gewesen wäre. Bedenkt man weiter, dass ein solches Zurückfahren grundsätzlich gefährlich, weil unerwartet ist und dem nachkommenden Fahrzeugverkehr den Bremsweg verkürzt, so gelangt man zum Ergebnis, dass das Unterlassen eines solchen Fahrmanövers, selbst wenn es im vorliegenden Fall erlaubt gewesen sein sollte, jedenfalls kein Mitverschulden des Klägers begründet.

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