Angesichts der festgestellten hohen Erholungswirkung und hohen Wohlfahrtswirkung des von der geplanten Rodung betroffenen Waldes hat die belangte Behörde zu Recht die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für die Rodung lägen nicht gem § 17 Abs 2 ForstG vor
GZ 2009/10/0186, 23.10.2012
VwGH: Gem § 17 Abs 1 ForstG ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.
Unbeschadet der Bestimmungen des § 17 Abs 1 ForstG kann die Behörde gem § 17 Abs 2 ForstG eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
Kann eine Bewilligung nach § 17 Abs 2 ForstG nicht erteilt werden, kann die Behörde gem § 17 Abs 3 ForstG eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung iSd § 17 Abs 3 ForstG sind gem § 17 Abs 4 ForstG insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses iSd § 17 Abs 2 ForstG oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen iSd § 17 Abs 3 ForstG hat die Behörde gem § 17 Abs 5 ForstG insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
In Hinblick auf § 17 Abs 2 ForstG liegt dem angefochtenen Bescheid die Auffassung zugrunde, die Erteilung einer Rodungsbewilligung nach dieser Bestimmung komme nicht in Betracht, weil dem von der Rodung betroffenen Wald hohe Wohlfahrts- und hohe Erholungswirkung zukomme. Mangels eines überwiegenden öffentlichen Interesses an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche, insbesondere mit Blick auf eine Agrarstrukturverbesserung, könne eine Rodungsbewilligung aber auch nicht nach § 17 Abs 3 ForstG erteilt werden.
Angesichts der festgestellten hohen Erholungswirkung und hohen Wohlfahrtswirkung des von der geplanten Rodung betroffenen Waldes hat die belangte Behörde zu Recht die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für die Rodung lägen nicht gem § 17 Abs 2 ForstG vor.
Mit Blick auf die zum landwirtschaftlichen Vorhaben des Bf getroffenen Feststellungen hat die belangte Behörde weiters zutreffend das Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche iSd § 17 Abs 3 ForstG verneint:
Die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang vorgenommene Auslegung des Begriffs der "Agrarstrukturverbesserung" iSd § 17 Abs 4 ForstG ist entgegen dem entsprechenden Beschwerdevorbringen nicht zu beanstanden, ist ein darin begründetes öffentliches Interesse nach stRsp ja nur dann zu bejahen, wenn die Rodung eine Maßnahme darstellt, die für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung dieses Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernis eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig ist. Davon kann allerdings im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides keine Rede sein.