Bei der Entscheidung über die Gewährung von Sonderurlaub gem § 74 BDG handelt es sich um eine im Ermessen der Dienstbehörde liegende Maßnahme
GZ 2010/12/0198, 10.10.2012
VwGH: Da es sich bei der Entscheidung über die Gewährung von Sonderurlaub gem § 74 BDG - das Vorliegen der Einstiegsvoraussetzungen einmal vorausgesetzt - um eine im Ermessen der Dienstbehörde liegende Maßnahme handelt, kann der belangten Behörde im Rahmen der Überprüfung einer Ermessensentscheidung durch den VwGH nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Gewährung der Sonderurlaube für die Seminarbesuche vom 18. bis 20. September 2006 und vom 19. bis 20. September 2007 aus den von ihr angeführten Gründen (Bf gehört nicht zur unmittelbaren Zielgruppe des Seminars, Angebot eines speziellen Kommunikationsseminars für seine Bedienstete durch den Rechnungshof im Bildungsprogramm und restriktive Handhabung des Ermessens bei Sonderurlauben) versagte, auch wenn man im Zuge dieser Ermessensentscheidung die für die Gewährung des Sonderurlaubes sprechende vorangegangene Bildungsvereinbarung (gem § 45a Abs 2 Z 2 BDG) miteinbezieht. In der Beschwerde wird diesen Ermessensentscheidungen auch nicht entgegen getreten.