Ein eindeutig formulierter Antrag auf Aussetzung des Verfahrens (nämlich des Berufungsverfahrens) schließt nicht auch alle Anträge ein, welche die Interessen des Bf wahren könnten und eine sinnvolle Vertretung der Interessen des Bf darstellten
GZ 2011/16/0176, 26.01.2012
Der Bf räumt im Schriftsatz vom 28. Dezember 2011 ein, dass der in Rede stehende Antrag in der Berufung vom 27. August 2007 ein Antrag auf Aussetzung des Berufungsverfahrens nach § 281 BAO sei, vertritt jedoch die Ansicht, dass dieser auch eine Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung impliziere, weil ohne eine solche Aussetzung der Vollziehung die im Berufungsschriftsatz gestellten Anträge auf Aufhebung des bekämpften Bescheides und auf Aussetzung des Berufungsverfahrens "nicht wirklich sinnvoll erscheinen" und die Interessen des Bf nicht umfassend wahrnähmen.
VwGH: Ein eindeutig formulierter Antrag auf Aussetzung des Verfahrens (nämlich des Berufungsverfahrens) schließt nicht auch alle Anträge ein, welche die Interessen des Bf wahren könnten und eine sinnvolle Vertretung der Interessen des Bf darstellten.